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Haftung / Strafrecht


1. Wer muss nach der Fertigstellung eines Beitrags in den Printmedien für dessen Inhalt rechtlich einstehen und welche Ansprüche können auf den / die Verantwortlichen zukommen?

2. Gibt es haftungsrechtliche Unterschiede zwischen freien, festen freien und angestellten Journalisten?

3. Hafte ich als Journalist oder haftet der ausstrahlende Sender für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen einer Person, wenn ich deren O–Töne verwende?

4. Hafte ich als Sender für die Ausstrahlung strafbarer Aussagen?

5. Wann bin ich zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet?

6. Welchen Inhalt muss die Gegendarstellung haben?

7. Welcher Form muss eine Gegendarstellung entsprechen und innerhalb welcher Frist muss sie erfolgen? Welche Besonderheiten gelten für den Print-, Hörfunk- und Fernsehbereich?

8. Wann bin ich zur Veröffentlichung eines Widerrufs verpflichtet?

9. Wann ist eine redaktionelle Richtigstellung angebracht ?

10. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungsverfügung?

11. In welchen Fällen ist die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll?

12. Warum brauche ich ein Impressum?

13. Hafte ich für fremde Inhalte auf meiner Website?

14. Wo verläuft die Grenze zwischen bissigem Journalismus und strafbarer Ehrverletzung ?

15. Gibt es einen Unterschied zwischen selbstverfassten und lediglich wiedergegebenen ehrverletzenden Äußerungen?

16. Wer haftet strafrechtlich für ehrverletzende Äußerungen?

17. Bin ich zur Anzeige verpflichtet, wenn ich im Rahmen meiner Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahre?

18. Unter welchen Voraussetzungen muss ich die Durchsuchung meiner Arbeitsräume durch Ermittlungsbehörden dulden?

19. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden meine Arbeitsmaterialien beschlagnahmen?

20. Wie kann ich mich gegen Durchsuchung und Beschlagnahme zur Wehr setzen?

21. Muss ich meine Quellen und Informanten auf Anfrage öffentlicher Behörden preisgeben?

22. Was ist das Redaktionsgeheimnis?

23. Wie weit reicht mein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren?

24. Was gilt, wenn ich mich durch eine Aussage selbst belasten müsste?

25. Was muss ich bei der Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen besonders beachten?

zu 1. Wer muss nach der Fertigstellung eines Beitrags in den Printmedien für dessen Inhalt rechtlich einstehen und welche Ansprüche können auf den / die Verantwortlichen zukommen?

Grundsätzlich haften für den Inhalt eines Beitrages alle, die an dessen Entstehung und Veröffentlichung beteiligt waren. Das heißt also, dass neben dem Autor, der den Beitrag geschrieben hat, auch der verantwortliche Redakteur, der Verlag sowie in manchen Fällen sogar die am Vertrieb Beteiligten haftbar gemacht werden können.

Grund hierfür ist die vom BGH entwickelte sog. "Verbreiterhaftung", wonach nicht nur derjenige der eine Äußerung aufstellt- und damit behauptet, sondern auch derjenige der sie verbreitet in Anspruch genommen werden ( BGH NJW 1997, 1148 f. ).

Intention dieser Rechtsprechung ist ein effizienter Schutz des Betroffenen vor der Verbreitung von unrichtigen, ihn benachteiligenden Äußerungen Dritter. Die Gefahr einer Rufschädigung liegt hier nämlich nicht nur im Behaupten der negativen Äußerung, sondern insbesondere in deren Verbreitung durch die Medien.

Für den Journalisten stellt die Verbreiterhaftung jedoch ein erhebliches Risiko dar, da er, um einer Haftung zu entgehen, wiedergegebene Äußerungen Dritter auf deren Inhalt hin überprüfen – und sich gegebenenfalls von ihnen distanzieren muss.

Ein für die Haftung relevantes "Behaupten" liegt dann vor, wenn eine Äußerung als Gegenstand eigener Überzeugung dargestellt wird. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass jemand eine Äußerung als Ausdruck seiner eigenen Ansicht vorbringt, also bei allen eigenen Erklärungen.

Zum anderen liegt ein Behaupten vor, wenn sich die Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Äußerung des Dritten derart in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie die eigene Aussage unterstreicht.

Ob sich jemand die Äußerung eines anderen zu eigen macht, beurteilt sich danach, wie der unbefangene Leser die Formulierung versteht. Wird z. B. bei dem Durchschnittsleser einer Börsenzeitschrift der Eindruck erweckt, ein wiedergegebenes Börsengerücht sei wahr, hat sich die Zeitschrift diese Aussage eines anderen zu eigen gemacht.

Bei der Verwendung eines Zitats liegt ein Zueigenmachen vor, wenn es als Bestätigung der eigenen Gedankenführung in den Text eingearbeitet wurde.

Ein haftungsrechtlich relevantes "Verbreiten" liegt immer dann vor, wenn Äußerungen Dritter von den Medien veröffentlicht werden. Jeder der an dieser Veröffentlichung beteiligt ist, muss sich also grundsätzlich die Äußerung des Dritten zurechnen lassen. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn eine ausreichende und ernsthafte Distanzierung des Mediums vorliegt. An diese Distanzierung werden von der Rechtssprechung hohe Anforderungen gestellt. Sie muss so eindeutig sein, dass der Äußerung jeder Anschein möglicher Richtigkeit genommen wird ( LG Hamburg, 324 O 538/97 ).

Formulierungen wie " sollen angeblich", ""mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" "unglaubwürdig" oder "unbestätigt" reichen hierfür nicht aus.

Keine Haftung entsteht allerdings, wenn das Verbreiten nur Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen– und gegenübergestellt werden ( BGH NJW 1996, 1131 f.).

Dies ist in der Praxis jedoch so gut wie nie der Fall, da Artikel in der Regel journalistisch gestaltet sind und sich Aussagen nicht rein dokumentarisch gegenüberstehen.

Wer im Einzelfall wegen eines "Behauptens" oder Verbreitens" einer Äußerung haftet, hängt von dem geltend gemachten Anspruch ab.

Mögliche Ansprüche, die auf den Einzelnen zukommen können, sind der Anspruch auf Unterlassung, die Gegendarstellung, die Berichtigung, der Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Geldentschädigung.

Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen jeden richten, der bei der Herstellung und Verbreitung der Publikation mitgewirkt hat, unabhängig davon ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.  Dies sind in jedem Fall der Autor und der Verleger. Daneben haftet jedoch ebenfalls der Chefredakteur oder verantwortliche Redakteur, wenn er an dem angegriffen Artikel persönlich mitgewirkt hat, wobei ein bloßes "Überfliegen" des Artikels schon ausreicht.  Gleiches gilt auch für den Herausgeber, wenn er den Artikel selbst verfasst oder veranlasst hat.

Daneben können auch die sog. technischen Verbreiter haften. Dies sind alle am Vertrieb Beteiligten, wie Grossisten, Buchhandlungen oder Inhaber von Vertriebsstellen.

Bei der Gegendarstellung kann deren Abdruck nach den Landespressegesetzen vom Verleger und vom verantwortlichen Redakteur verlangt werden. Jeder der beiden ist zum Abdruck verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass der andere seiner Abdruckpflicht nicht nachkomme.

Die Berichtigung kann entweder in Form eines Widerrufs oder in Form einer Richtigstellung geschehen. Verpflichtet hierzu sind der Autor, der mit der Sache befasste Redakteur sowie der Verlag. Hierbei muss jeder der Verpflichteten eine entsprechende Erklärung abgeben, da die Berichtigung eine höchstpersönliche Handlung ist, die nicht für einen anderen vorgenommen werden kann.

Bei einem Anspruch auf Schadensersatz haftet im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen nur der, den ein Verschulden trifft.  Dies kann z.B. der Verleger sein, der nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Verrichtungsgehilfen haftet. Verrichtungsgehilfe eines Verlegers ist, wer mit redaktionellen Tätigkeiten in der Produktion befaßt ist, also Text -, und Bildredakteure, Redaktionsassistenten, Setzer und Drucker.

Daneben haften der Autor und der zuständige Redakteur wenn sie ein Verschulden trifft. Der Chefredakteur haftet nur, wenn er Überwachungspflichten verletzt hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jeden Artikel vor der Veröffentlichung zu überprüfen.

Der Herausgeber haftet, wenn er den Artikel selbst verfasst oder in Auftrag gegeben hat.

Für den Anspruch auf Geldentschädigung gelten die gleiche Grundsätze wie beim Schadensersatz.

sr, 14.01.2005


zu 2. Gibt es haftungsrechtliche Unterschiede zwischen freien, festen freien und angestellten Journalisten?

Nein, gibt es nicht.

Der Autor eines Beitrags haftet nach den unter Frage 1 aufgestellten Grundsätzen  immer für dessen Inhalt. Es ist unerheblich, in welcher ( arbeits ) rechtlichen Eigenschaft der Journalist einen Beitrag erstellt hat, da er in jedem Fall der Verfasser ist.

Ebenso ist es für die Frage einer Haftung ohne Bedeutung, ob der betreffende Beitrag aufgrund eines Auftrags, auf Weisung des Arbeitgebers oder aus eigener Veranlassung geschrieben wurde.

 

sr, 14.01.2005

 

 


zu 3. Hafte ich als Journalist oder haftet der ausstrahlende Sender für die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen einer Person, wenn ich deren O–Töne verwende?

Wenn es sich bei den Aussagen des Interviewten nicht nur um eine Meinungsäußerung, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt, haften Journalist und Sendeanstalt gleichermaßen für deren inhaltliche Richtigkeit nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

Die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist hier deshalb von Bedeutung, da nur Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sind.

Meinungsäußerungen sind subjektive Werturteile des einzelnen. Sie lassen sich nicht anhand des Kriteriums "wahr oder unwahr" messen, sondern sind vielmehr durch Elemente des Dafürhaltens, Einschätzens und Meinens geprägt.

Eine Tatsachenbehauptung hingegen ist auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Laut BGH liegt eine Tatsachenbehauptung dann vor, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist ( BGH ZUM 1998, 834, 836 ).

Für die inhaltliche Richtigkeit einer derartigen Aussage haften alle, die an ihrer Verbreitung, d.h. Veröffentlichung beteiligt waren.

Also in jedem Fall der Journalist als Autor des Beitrags und der ausstrahlende Sender, sofern sie sich nicht ausdrücklich und ernsthaft von der Aussage des Dritten distanzieren.Die Grundsätze der Verbreiterhaftung sind in Frage 1 genauer nachzulesen.

Der Grundsatz, dass für die inhaltliche Richtigkeit einer Äußerung gehaftet wird, bedeutet allerdings nicht, dass jede fremde Äußerung vor der Ausstrahlung zu 100 % auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden muss. Von den Medien wird nicht die Wahrheit gefordert, sondern das redliche Bemühen um sie.

So heißt es in den meisten Landespressegesetzen: " Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen".

Der Journalist kann durch die Einhaltung dieser publizistischen Sorgfalt sein hohes Haftungsrisiko hinsichtlich des Wahrheitsgehalts fremder Äußerungen erheblich mindern.

sr, 14.01.2005

 


zu 4. Hafte ich als Sender für die Ausstrahlung strafbarer Aussagen?

Grundsätzlich ja!

Nach den unter Frage 1 dargestellten Gundsätzen haftet der ausstrahlende Sender, wenn er strafbare Äußerungen Dritter behauptet oder verbreitet, ohne sich ausreichend von ihnen zu distanzieren.

Als strafbare Äußerungen kommen hier insbesondere die Straftatbestände der Beleidigungsdelikte in Betracht. Dies sind die Beleidigung ( § 185 StGB ), die üble Nachrede ( § 186 StGB ) und die Verleumdung ( § 187 StGB ). Daneben sind die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( § 189 StGB ), die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 StGB ) sowie das Rechtsberatungsgesetz und das Stasiunterlagengesetz von Relevanz.

 

sr, 14.01.2005


zu 5. Wann bin ich zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet?

Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht, wenn

1. über eine Person oder Stelle Tatsachen veröffentlicht wurden,

2. diese dadurch individuell betroffen wurde,

3. sie ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat und

4. die Gegendarstellung von der Person oder Stelle gefordert wird.

 

Nun zu den Einzelheiten:

 

1. Tatsachenbehauptung

Gegendarstellungsfähig sind nur Tatsachenbehauptungen, die dem Beweise zugänglich sind. Derartige Behauptungen können auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Dagegen verpflichten Meinungsäusserungen nicht zu einer Gegendarstellung. Die Beschränkung der Gegendarstellung auf Tatsachenbehauptungen ist nach BVerfGE NJW 1998, 1381 verfassungsgemäß: Meinungsäußerungen sind nämlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt. Sie lassen sich schließlich auch nicht als objektiv wahr oder unwahr beweisen. Vielmehr sind diese Äußerungen vom subjektiven persönlichen Dafürhalten geprägt.

 

Wegen eines Gerüchts, das sich infolge der Veröffentlichung entwickelt hat, entsteht also keine Pflicht zur Gegendarstellung. Denn ein Gerücht lässt sich nicht beweisen. Andererseits können auch als Suggestivfragen verkappte Tatsachen ( „Schauspielerin Müller schwanger?" ) zu einem Gegendarstellungsanspruch führen.

 

Rhetorische Fragen dieser Art sind dem Beweise zugängliche Tatsachenbehauptungen -  nur als Frage getarnt. Dies gilt in Abgrenzung dazu nicht für offene Fragen. Auch versteckte Aussagen, die zwischen den Zeilen stehen und einen bestimmten Eindruck erwecken, können gegendarstellungsfähig sein, wenn der Text ausreichende Anhaltspunkte dafür liefert.

Bilder können ebenfalls als Tatsachenbehauptung eingestuft werden. Als Gegendarstellung muss dann ein „Gegenbild" veröffentlicht werden.

 

2. berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung fehlt zum Beispiel bei einer bloßen Belanglosigkeit. Belanglos in diesem Sinne ist zum Beispiel die fehlerhafte Berichterstattung über die Löschung eines brennenden Hauses, wenn der Eigentümer nach der Veröffentlichung entgegnet, es sei statt 22 Metern nur 20 Meter hoch. 

 

3. Betroffenheit

Betroffen ist der Anspruchsteller, wenn die Behauptung sich in individueller, seine Intimsphäre berührende Weise auf ihn bezieht. Im Einzelfall kommt es auf die Sicht eines unbefangenen Lesers an. So kann etwa der Arbeitgeber betroffen sein, wenn über die beruflichen Fähigkeiten oder die Arbeitsleistung seines Mitarbeiters berichtet wird.

 

4. Erhalt der Gegendarstellung

Erst mit dem Erhalt der Gegendarstellung entsteht die Pflicht, sie zu veröffentlichen.

 

Print

Die Rechtsgrundlage für den Gegendarstellunganspruch befindet sich für den Printbereich in den Landespressegesetzen, zum Beispiel in § 10 Berliner Pressegesetz. 

 

Telemedien

§ 56 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, regelt die Gegendarstellung im Bereich "Telemedien". Diese Regelung gilt zum Beispiel dann, wenn Persönlichkeitsrechte durch Tatsachenbehauptungen im redaktionellen Online-Bereich eines Online-Magazins verletzt wurden: "Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. " heißt es in Satz 1 des zitierten § 56.

 

Bei der Gegendarstellung gemäß § 56 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien ist die Frist zu beachten, vgl. § 56 II Nr. 4:

"Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz besteht nicht, wenn die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht."

 

aw, 14.01.2005, aktualisiert am 4.5.2007

 


zu 6. Welchen Inhalt muss die Gegendarstellung haben?

Die Gegendarstellung ist ein Instrument der "Waffengleichheit" zwischen Presse und Betroffenem. Sie muss komplett und unverändert veröffentlicht werden, wobei sie keinen strafbaren Inhalt haben darf. Die Gegendarstellung darf nicht mit Anmerkungen der Redaktion inhaltlich kommentiert werden. Ein Hinweis auf die Gesetzeslage ist jedoch zulässig ( "zu einem Abdruck dieser Gegendarstellung sind wir verpflichtet" ). Ferner muss die Gegendarstellung das Spiegelbild der Behauptung sein. So müssen beispielsweise auf Tatsachenbehauptungen "gegensätzliche" Tatsachenbehauptungen erfolgen, eine Wertung darf die Gegendarstellung dagegen nicht enthalten.

aw, 14.01.2005


zu 7. Welcher Form muss eine Gegendarstellung entsprechen und innerhalb welcher Frist muss sie erfolgen? Welche Besonderheiten gelten für den Print-, Hörfunk- und Fernsehbereich?

Die Gegendarstellung muss schriftlich erfolgen und grundsätzlich von demjenigen, der den Gegendarstellungsanspruch geltend macht, unterzeichnet sein. Auch nicht geschäftsfähige Personen ( etwa Minderjährige ) können selbst signieren.

Die Gegendarstellung muss von dem Betroffenen, der sie verlangt, an den Empfänger – also den Verlag bzw. die Redaktion – übermittelt werden. Der Betroffene kann grundsätzlich nicht den Abdruck einer anderen als der zunächst zugeleiteten Fassung fordern. Als Ausnahme dazu besteht ein Anspruch auf Abdruck in geänderter Form, wenn der Betroffene erst im Nachhinein erfährt, dass weitere Behauptungen der Erstmitteilung angreifbar sind. Das gilt vor allem dann, wenn der Abdruckverpflichtete die Gegendarstellung noch nicht in Satz gegeben hat. Ist dies jedoch schon erfolgt, besteht ein Recht zu einer weiteren Gegendarstellung nur bei gravierenden Behauptungen, deren Unwahrheit sich erst später herausgestellt hat.

Das Verlangen der Gegendarstellung muss nach den Landespressesgesetzen unverzüglich, also spätestens drei Monate nach Veröffentlichung, zugegangen sein. Ausnahmen davon bilden die Regelungen im Landespressegesetz Hessen ( dort gilt das Gebot, den Abdruck ohne schuldhaftes Zögern zu fordern ) sowie das Landespressegesetz Bayern, welches keine Fristbegrenzung enthält. Rundfunkgegendarstellungen müssen ebenfalls innerhalb der Aktualitätsgrenze zugeleitet werden.

Das Landespressegesetz Bayern und das Saarländische Mediengesetz fordern den unverzüglichen Abdruck. Die übrigen Landespressegesetze verlangen, dass die Gegendarstellung in der dem Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer abgedruckt wird. Die Gegendarstellung ist im gleichen Teil des Druckwerks bzw. je nach Landespressegesetz in der gleichen Schrift/ der gleichen Aufmachung zu veröffentlichen.

Sowohl der verantwortliche Redakteur als auch der Verleger sind zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet.

Für den Bereich "Rundfunk" gelten folgende Besonderheiten: An die Fähigkeit von Rundfunkveranstaltern, Entscheidungen zur Sendung von Gegendarstellungen auch innerhalb kurzer Frist zu treffen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Wenn das Verlangen jedoch zu kurzfristig vor der nächsten Sendung eingeht, kann es zulässig sein, die Gegendarstellung erst in der übernächsten Sendung zu veröffentlichen. Sie ist zur gleichen Sendezeit und im gleichen Programm oder in der gleichen Programmsparte auszustrahlen.

Dabei sind die Sender verpflichtet, demjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte schriftlich glaubhaft macht, Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder den Film zu gewähren. Dieses Recht gilt nur für die Dauer der Aufbewahrungspflicht von sechs Wochen bis drei Monaten ( je nach Landespressegesetz ). Auf Kosten des Antragstellers müssen ihm Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften der Aufzeichnung oder des Films zur Verfügung gestellt werden. Der Betroffene hat zudem einen Anspruch auf das Manuskript des Beitrags, in dem die Gegendarstellung erfolgt. Nach dem ARD- Staatsvertrag ist im ersten Programm ausschließlich die Anstalt, die die Sendung eingebracht hat, zur Gegendarstellung verpflichtet. Maßgebend ist das für diese Anstalt geltende Gegendarstellungsrecht. Es kommt also nicht auf die ARD-Anstalt an, die die Sendung ausgestrahlt hat.

Beim öffentlich- rechtlichen Rundfunk haftet die Rundfunkanstalt. Beim Privatfunk haftet je nach Regelung der Sender oder derjenige, der den Beitrag angeboten hat.

aw, 14.01.2005


zu 8. Wann bin ich zur Veröffentlichung eines Widerrufs verpflichtet?

Ein Anspruch auf die Veröffentlichung eines Widerrufs besteht, wenn eine natürliche oder juristische Personen durch unwahre Tatsachenbehauptungen deliktisch (dazu s.u.) unmittelbar und individuell betroffen ist und wenn der Widerruf zur Beseitigung der fortdauernden Rufbeeinträchtigung notwendig ist.

Gegendarstellungsfähig sind nur unwahre Tatsachenbehauptungen. Derartige Behauptungen können auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden. Meinungen und Werturteile verpflichten dagegen nicht zum Widerruf. Meinungsäusserungen sind nämlich vom Grundsatz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt. Sie lassen sich schließlich auch nicht als objektiv wahre oder unwahre Tatsache beweisen. Vielmehr sind diese Äusserungen vom subjektiven persönlichen Dafürhalten geprägt.

Die betroffenen Personen müssen durch die unwahren Tatsachenbehauptungen:

  • in den in Rechten aus §§ 823 ff. BGB
  • bzw. in bestimmten Wettbewerbsrechten
  • oder in bestimmten Urheberrechten, zum Beispiel durch falsche Quellenangaben, verletzt worden sein. Dies kann etwa durch Beleidigungen, unlauteren Wettbewerb oder falsche Quellenangaben geschehen.

Ferner muss der Widerruf zur Beseitigung der fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen notwendig sein (BVerfGE NJW 1998, 1381).

Die Presse kann jedoch darlegen, dass die Tatsache wahr ist. Gelingt ihr dies, so ist sie nicht zum Widerruf verpflichtet. Auch dann, wenn sich die Presse von unwahren und von einem Dritten weitergegebenen Tatsachen distanziert und an der Mitteilung dieser Tatsachen ein öffentliches Interesse besteht, ist sie nicht zum Widerruf verpflichtet. Schließlich entfällt der Anspruch auf Widerruf, wenn die Presse die betreffenden Tatsachen bereits widerrufen oder die Störung durch andere Maßnahmen beseitigt hat – zum Beispiel durch eine Gegendarstellung.

Bei Bildveröffentlichungen ist ein Anspruch auf Widerruf vor allem bei einer Kombination von Text und Bild möglich, zum Beispiel bei falschen Bildunterschriften. Je nach Einzelfall kann eine Pflicht zur nur verbalen oder auch visuellen Berichtigung bestehen. Eine visuelle Berichtigung ist etwa die Veröffentlichung der "echten" Abbildung statt der beantstandeten Abbildung  - die durch Fotomontage/Retusche "verfälscht" worden ist.

Verpflichtet zum Widerruf ist derjenige, der die Behautung aufgestellt hat. Das ist nicht derjenige, der die Behauptung nur zitiert (BGHZ 66, 182, 189). Neben dem Verleger haftet der Verfasser des betreffenen Beitrags. Der Chefredakteur haftet dann, wenn er seine Aufsichts- und Überwachungspflichten verletzt hat. Der Herausgeber haftet, wenn er als "Herr des Veröffentlichens" beurteilt wird, nicht aber, wenn er auf die einzelnen Beiträge keinen Einfluss nehmen kann. 

aw, 14.01.2005 

 


zu 9. Wann ist eine redaktionelle Richtigstellung angebracht ?

Eine redaktionelle Richtigstellung ist bei unwahren Tatsachenbehauptungen angebracht. Sie kann aus dem Wunsch nach fairer Berichterstattung heraus erfolgen. Auch dann, wenn eine Gegendarstellung oder die Durchsetzung von Berichtigungsansprüchen droht, kann sie sinnvoll sein. Solche Ansprüche bestehen nur bei der Veröffentlichung objektiv unwahrer Tatsachen, nicht jedoch bei Meinungsäußerungen. Eine objektiv unwahre Meinungsäußerung gibt es schon deshalb nicht, weil sie von der subjektiven Einschätzung geprägt ist. Meinungsäußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt.

aw, 14.01.2005


zu 10. Wie reagiere ich auf eine Abmahnung bzw. eine Unterlassungsverfügung?

Ist jemand durch einen Artikel o.ä. darin enthaltene Äußerungen in seinen Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten o.ä. verletzt, hat er einen Anspruch auf Unterlassung des erneuten Abdrucks bzw. der Wiederholung der Äußerung in der Zukunft. Diesen Anspruch kann er gerichtlich durchsetzen und z.B. im gerichtlichen Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung erwirken.

Er ist allerdings gehalten, den Gegner vorher außergerichtlich zum Unterlassen aufzufordern, um so einen Prozess zu vermeiden. Eine solche Abmahnung enthält in der Regel die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten, also z.B. die Ausstrahlung des betreffenden Berichts, in der Zukunft zu unterlassen und das in einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zuzusichern.

Wird man so abgemahnt und hat kein Interesse an einer Wiederholung des Beitrags oder der Äußerung, empfiehlt es sich, die Unterlassungsverpflichtungserklärung in unveränderter Form abzugeben, und zwar auch dann, wenn einem z.B die Vertragsstrafe zu hoch erscheint. Gibt man die Erklärung gar nicht, nur in veränderter Form oder unter Vorbehalt ab, besteht die Gefahr, dass der Gegner eine gerichtliche Unterlassungsverfügung beantragt. Diese kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen und man trägt im Ergebnis die Gerichts- und die Anwaltskosten des Gegners.

Geht man davon aus, zu dem abgemahnten Verhalten berechtigt zu sein, und beabsichtigt man z.B. die Äußerung zu wiederholen, kann es sinnvoll sein, vorbeugend bei Gericht eine sog. Schutzschrift zu hinterlegen, die die eigenen Einwände gegen einen Unterlassungsanspruch bzw. die Argumente für die Zulässigkeit des eigenen Verhaltens anführt. Damit kann erreicht werden, dass das zuständige Gericht einen eventuellen Antrag des Gegners auf Erlass einer Unterlassungsverfügung von vornherein zurückweist oder darüber zumindest erst nach mündlicher Verhandlung entscheidet (siehe im einzelnen nächste Frage). Die Einlegung der Schutzschrift kann auch ohne Anwalt erfolgen.

Erlässt das Gericht eine Unterlassungsverfügung, was ja auch ohne vorherige mündliche Verhandlung möglich ist, ist man daran bis auf weiteres gebunden. Gegen die Verfügung kann man schriftlich Widerspruch einlegen. Ist die Verfügung vom Landgericht erlassen worden, benötigt man dazu einen Anwalt, eine Frist besteht aber grundsätzlich nicht. Man kann den Widerspruch auch auf die Kosten beschränken, was jedenfalls dann sinnvoll ist, wenn der Gerichtsbeschluss einem die Kosten auferlegt, obwohl der Gegner vorprozessual nicht zur Unterlassung aufgefordert hatte. Der Widerspruch führt dazu, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen muss, an deren Ende es durch Urteil entscheidet. Gegen dieses Urteil kann man, wenn es das Unterlassungsgebot aufrechterhält, Berufung einlegen.

ib, 14.1.2005


zu 11. In welchen Fällen ist die Hinterlegung einer Schutzschrift sinnvoll?

Die Schutzschrift ist gesetzlich nicht geregelt, aber als vorbeugendes Verteidigungsmittel gebräuchlich, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung "droht". Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man wegen eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens bereits abgemahnt worden ist.

Eine Schutzschrift beinhaltet die Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht, d. h., man "antwortet" bereits vorab auf das vom Gegner zu erwartende Vorbringen und legt dar, warum Verfügungsanspruch und -grund bestritten werden.

Dadurch kann einerseits erreicht werden, dass das Gericht keinen besonders dringenden Fall annimmt und nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Dies bringt einen zeitlichen Aufschub mit sich, da bei der Bestimmung des Verhandlungstermins die Ladungsfrist des § 217 ZPO einzuhalten ist. Auch die Arbeitsbelastung des Gerichts kann hier zu Verzögerungen führen.

Zum anderen muss das Gericht bei seiner Entscheidung über den Verfügungsantrag die in der Schutzschrift enthaltenen Ausführungen berücksichtigen. Im günstigsten Fall kann dies dazu führen, dass das Vorbringen des Antragstellers als unschlüssig erscheint und der Antrag abgewiesen wird.

Ist unklar, welches Gericht für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig sein könnte, so sollte die Schutzschrift bei allen in Betracht kommenden Gerichten hinterlegt werden. Um in diesen Fällen das Auffinden der Schrift zu erleichtern, sind die ( mutmaßlichen ) Parteien des Rechtsstreits, deren Rechtsanwälte sowie der Anlass des erwarteten Antrags möglichst genau zu bezeichnen.

Alle Unterlagen ( etwa Vertragsdokumente, eidesstattliche Versicherungen o. ä. ), die zur umfassenden Beurteilung des Sachverhalts beitragen können, sollten mit eingereicht werden.

kk, 14.1.2005


zu 12. Warum brauche ich ein Impressum?

Wer durch den Inhalt eines Presseprodukts verletzt wurde, soll seine Rechte effektiv wahrnehmen, z.B. den Abdruck einer Gegendarstellung durchsetzen können.

Dazu muss er seinen potentiellen Anspruchsgegner kennen.

 

Die Impressumspflicht ist in den Landespressegesetzen geregelt.

Zu nennen sind Name und Anschrift des Verlegers sowie des Druckunternehmens. Bei periodischen Druckwerken muss zusätzlich der Name des verantwortlichen Redakteurs angegeben werden. Sind mehrere Personen verantwortliche Redakteure, ist zu kennzeichnen, für welchen Bereich sie jeweils zuständig sind. Erscheint ein Produkt im Selbstverlag, so müssen Name und Anschrift des Verfassers bzw. Herausgebers angegeben werden.

 

In § 7a des Berliner Pressegesetzes ist ferner geregelt, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks in regelmäßigen Abständen die Beteiligungsverhältnisse an seinem Unternehmen offenlegen muss, was zweckmäßigerweise auch im Impressum zu geschehen hat.

 

Das Impressum entspricht der Absenderangabe bei Pressemitteilungen sowie der Internetanbieterkennzeichnung gemäß der §§ 6 f. TDG und § 10 MDStV.


zu 13. Hafte ich für fremde Inhalte auf meiner Website?

Auch für den Inhalt einer Website gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze.

Wer also im Internet Informationen anbietet, die andere in ihren Rechten verletzen oder den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, kann auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Einschränkungen ergeben sich aus den §§ 9 bis 11 TDG bzw. 7 bis 9 MDStV:

Danach sind Anbieter von Tele- bzw. Mediendiensten für die Durchleitung und ( Zwischen- ) Speicherung fremder Informationen unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich.

Teledienste sind elektronische Informations- und Kommunikationssysteme, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und durch Telekommunikation übermittelt werden. Beispiele sind etwa Wetter- oder Börsendienste, Onlineshops sowie Telespiele.

Als Mediendienste bezeichnet man Informations- und Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen mit oder ohne Verbindungsleitung verbreitet werden. Beispiele hierfür sind die "elektronische Presse", Fernseh- und Bildschirmtexte sowie sonstige Angebote, die redaktionell gestaltet sind und der öffentlichen Meinungsbildung dienen.

Anbieter ist, wer eigene oder fremde Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Für die Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten kommt es nicht darauf an, ob diese vom Anbieter selbst oder von Dritten geschaffen wurden. Maßgebend ist allein, wie die Inhalte auf der Website präsentiert werden und ob sich der Anbieter - aus der Sicht eines objektiven Betrachters - erkennbar mit ihnen identifiziert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er fremde Informationen redaktionell bearbeitet. Auch die Verwendung von Links reicht aus, sofern der Inhalt der verlinkten Seite ohne klare Abgrenzung in die eigene Website einbezogen wird.

Sogenannte Disclaimer, mit denen sich Anbieter von rechtswidrigen Inhalten distanzieren, sind nur wirksam, wenn sie mit der übrigen Gestaltung der Seite in Einklang stehen.

Die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Durchleitung / Zugangsvermittlung ( Access- Provider )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn

- Übermittlung nicht selbst veranlasst,

- Adressat nicht ausgewählt,

- Informationen nicht ausgewählt oder verändert

2. zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung ( sog. Caching/ Proxy- Server )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn

- Informationen nicht verändert und

- Technologiestandards beachtet

→ aber u. U. Verpflichtung, Informationen zu entfernen oder Zugang zu sperren ( § 8 Nr. 5 MDStV bzw. 10 Nr. 5 TDG )

3. Speicherung fremder Informationen, Hosting ( Service- Provider )

→ keine Haftung für fremde Informationen, wenn keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit

→ aber Pflicht zur unverzüglichen Entfernung oder Sperrung ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

kk,12.01.2005


zu 14. Wo verläuft die Grenze zwischen bissigem Journalismus und strafbarer Ehrverletzung ?

In Fällen kritischer Berichterstattung sind stets die §§ 185 ff. StGB zu beachten, wobei dem Straftatbestand der üblen Nachrede ( § 186 StGB ) die größte praktische Bedeutung zukommt.

Nach dieser Vorschrift kann bestraft werden, wer in bezug auf eine Person ehrverletzende Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr sind.

Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers, Hörers oder Zuschauers auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind, also wahr oder falsch sein können.

Äußerungen, die durch Elemente des Dafürhaltens, Einschätzens und Meinens geprägt sind, stellen dagegen Werturteile dar. Als solche können sie zwar nicht Gegenstand einer üblen Nachrede, wohl aber einer Beleidigung ( § 185 StGB ) sein, sofern sie in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und einzig dazu bestimmt sind, den Betroffenen zu diffamieren ( "Schmähkritik" ).

Enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente ( z. B. ein Tatsachenbericht mit wertender Schlussfolgerung ), so entscheidet für die Abgrenzung der überwiegende Teil.

Im Zweifel ist stets anzunehmen, dass es sich bei der betreffenden Äußerung um ein Werturteil handelt.

Ehrverletzend sind Tatsachen, die sich objektiv dazu eignen, das Opfer in den Augen eines größeren Personenkreises als verachtenswert erscheinen zu lassen.

Die Verbreitung ehrverletzender Falschmeldungen durch die Medien kann nur unter folgenden Voraussetzungen durch die "Wahrnehmung berechtigter Interessen" ( § 193 StGB ) gerechtfertigt sein:

  1. Die Veröffentlichung gerade dieser Meldung dient dem Informationsinteresse der Allgemeinheit;

  2. das Informationsinteresse überwiegt die privaten Interessen des Betroffenen, da ein berechtigter Anlass vorliegt und die Berichterstattung in der gebotenen Sachlichkeit erfolgt;

  3. das verbreitende Medium hat die Meldung mit "pressemäßiger Sorgfalt" überprüft.

Presse und Rundfunk sind zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Sie müssen sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt haben, bevor sie diese an die Öffentlichkeit weitergeben.

An offenkundig oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen kann grundsätzlich kein schützenswertes Informationsinteresse bestehen.

In praktischer Hinsicht gilt daher folgendes:

Tatsachenbehauptungen, die sich ehrverletzend auswirken können, sind sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Gegebenenfalls ist dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestreitet er die Tatsache, so darf dies in der Meldung nicht verschwiegen werden.

Im Streitfall muss das verbreitende Presse- oder Rundfunkunternehmen beweisen, dass es seine Sorgfaltspflicht eingehalten hat. Gelingt dies nicht, so kann selbst derjenige wegen übler Nachrede bestraft werden, der die Unwahrheit der behaupteten Tatsache nicht kannte!

Praktische Fallbeispiele zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung können unter www.presserat.de/site/pressekod/kodex/index.shtml ( Ziffern 2 und 9 ) nachgelesen werden.

kk, 12.01.2005


zu 15. Gibt es einen Unterschied zwischen selbstverfassten und lediglich wiedergegebenen ehrverletzenden Äußerungen?

Grundsätzlich gilt: Wer eine Tatsache als Gegenstand eigener Überzeugung ( "behauptet" ) oder als von anderer Seite gehört ( "verbreitet" ) darstellt, muss für deren Richtigkeit einstehen. Ob die Tatsache aus eigener oder fremder Quelle stammt, ist zunächst unerheblich.

Diese strikte "Verbreiterhaftung" für fremde Äußerungen wird im Bereich der Printmedien wie folgt eingeschränkt:

Ein "Behaupten" liegt nur vor, wenn sich die Presse eine von ihr veröffentlichte Meldung zu eigen macht. Maßgebend hierfür ist die Sicht eines durchschnittlichen Lesers: Die Meldung muss sich für ihn so darstellen, als entspreche sie der Überzeugung des Mediums, das sie veröffentlicht hat, und sei insofern wahr.

Die Presse kann sich weder durch den Hinweis, es handele sich nicht um selbst recherchiertes Material, noch durch Zusätze wie "soweit der Redaktion bekannt" entlasten. Selbst die unkritische Übernahme der Darstellung eines Dritten kann eigene Behauptung sein.

Erforderlich ist also stets eine klare inhaltliche Distanzierung von der fremden Äußerung.

Für das "Verbreiten" gelten gesetzliche Regelungen wie § 37 StGB, wonach wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages, der Bundesversammlung oder der Länderparlamente von jeder Haftung freigestellt sind, sowie Haftungseinschränkungen bei zulässiger Verdachtsberichterstattung und hinreichender Distanzierung.

Die Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn die Art der Darstellung keinen Zweifel daran lässt, dass nicht mehr für als gegen den Verdacht spricht, die Sachlage also völlig offen ist.

Beispiele für eine hinreichende Distanzierung sind:

  1. Die Wiedergabe der Behauptung eines Dritten mit dem Zusatz, dieser habe seine Darstellung mittlerweile widerrufen müssen oder

  2. die Wiedergabe einer Anschuldigung mit der Ergänzung, diese habe sich als haltlos erwiesen.

Bezüglich Hörfunk und Fernsehen ist zu differenzieren:

Die fehlende Distanzierung der Redaktion oder des Senders von live aufgenommenen und ausgestrahlten Äußerungen Dritter führt noch nicht zu einem "Behaupten", da eine Einflussnahme hier nicht möglich ist. Für das "Verbreiten" haftet bei einer Live-Sendung nur derjenige, der sich des Mediums bedient, um seine Darstellung publik zu machen.

Bei geschnittenen Beiträgen ist entscheidend, ob durch Art der Darstellung, Anmoderation oder Integration in die Sendung der Eindruck vermittelt wird, die fremde Äußerung treffe zu. Die Verantwortung für das "Verbreiten" trägt nur, wer sich nicht hinreichend von der betreffenden Äußerung distanziert. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie im Printmedienbereich.

kk, 12.01.2005


zu 16. Wer haftet strafrechtlich für ehrverletzende Äußerungen?

Die Strafgesetze gelten grundsätzlich auch im Medienbereich.

Strafbar ist danach, wer schuldhaft einen Straftatbestand, z.B. Beleidigung, als Täter ( § 25 StGB ) oder Teilnehmer ( Anstifter § 26 StGB, Gehilfe § 27 StGB ) verwirklicht.

Nur natürliche Personen können strafrechtlich verantwortlich sein.

 

Der Verfasser eines Artikels haftet in der Regel als Täter. Haben mehrere Personen gemeinsam einen Beitrag verfasst, haften sie alle als Mittäter. Der Redakteur, der einen Beitrag redigiert und eine strafrechtliche Passage nicht streicht, macht sich als Mittäter strafbar. Herausgeber und Verleger sind ebenfalls als Mittäter strafbar, sofern sie die Veröffentlichung des strafbaren Beitrags aktiv veranlassen.

Dulden sie die Veröffentlichung, haften sie als Gehilfen.

 

Als Täter haftet z.B. der Reporter, der in einer Live-Sendung eine Verleumdung ausspricht, ebenso der Redakteur, der dies nicht verhindert, obwohl es ihm möglich ist.

Eine Haftung von Sprechern, Moderatoren oder Cuttern ist ebenfalls denkbar.

 

Daneben begründen die Landespressegesetze eine berufliche Sonderhaftung für Verleger und verantwortliche Redakteure (vgl. § 19 LPG Hamburg, Berlin, Mecklenburg Vorpommern, Rheinland-Pfalz; § 20 LPG Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen; Art. 11 LPG Bayern, § 12 LPG Hessen; § 21 LPG Nordrhein-Westfalen; § 63 LPG Saarland).

 

Diese Sonderhaftung ist subsidiär zur Haftung nach dem StGB:

Verleger und verantwortlicher Redakteur haften nur nach den Landespressegesetzen, soweit ihre Tat nicht schon nach dem StGB strafbar ist. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammenwirkens vieler Personen ein Täter nicht zu ermitteln ist.

 

Bei periodischen Presseerzeugnissen übernimmt der verantwortliche Redakteur eine besondere strafrechtliche Haftung, z.B. § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPG Berlin. Er muss prüfen, ob der Inhalt der Druckschrift strafbaren Inhalt enthält und muss diese Passagen oder Artikel aussondern. Er hat seine pressemäßige Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn er vor der Veröffentlichung alle Artikel liest und Rücksprache mit dem Autor hält. Eine vollständige eigene Recherche ist nicht erforderlich.

Eine dem verantwortlichen Redakteur vergleichbare Stellung nehmen im Rundfunk die Sendeleiter ein.

 

Bei der nichtperiodischen Presse (z.B. Buch, Plakat) ist der Verleger nach den Landespressegesetzen dafür verantwortlich, das Druckwerk von strafbarem  Inhalt freizuhalten. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflicht kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

 

 sp, 12.01.2005


zu 17. Bin ich zur Anzeige verpflichtet, wenn ich im Rahmen meiner Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahre?

Eine generelle Anzeige- oder Verhinderungspflicht bezüglich jedweder Straftat sieht das Gesetz nicht vor.

§ 138 StGB stellt die Nichtanzeige geplanter Straftaten nur unter Strafe, wenn es sich

1.) um besonders schwerwiegende Taten wie beispielsweise Mord, Totschlag, Raub oder Geiselnahme handelt und

2.) der Täter so rechtzeitig davon erfährt, dass Ausführung oder Erfolg der Tat noch abgewendet werden können.

Die Vorschrift verpflichtet nicht zur Erstattung einer Strafanzeige, sondern lediglich zur rechtzeitigen ( § 138 Absatz 1 ) bzw. "unverzüglichen" ( § 138 Absatz 2 ) Mitteilung an die im Einzelfall zuständige Behörde oder - soweit möglich - den Bedrohten selbst.

Die Anzeigepflicht entsteht, wenn eine Straftat soweit bestimmt ist, dass ihr durch behördliches Einschreiten oder durch Schutzvorkehrungen des Bedrohten entgegengewirkt werden kann. Auf tatsächliche Vorbereitungshandlungen kommt es nicht an.

Die Identität des Täters braucht dem Anzeigepflichtigen nicht bekannt zu sein, es genügt eine gewisse Konkretisierung.

Eine Strafbarkeit nach § 138 StGB setzt zudem "glaubhafte" Kenntnis von Tatvorhaben oder - ausführung voraus. Bloße Gerüchte lösen also noch keine Anzeigepflicht aus.

Sind Ausführung oder Erfolg der Tat objektiv nicht mehr abwendbar, so entfällt die Anzeigepflicht. Gleiches gilt, wenn die zuständige Behörde oder der Bedrohte bereits über die bevorstehende Tat informiert sind.

In persönlicher Hinsicht gilt folgendes:

Wer an der geplanten Tat beteiligt ist oder zumindest im Vorbereitungsstadium mitgewirkt hat, ist nicht zur Anzeige verpflichtet. Auch den Bedrohten selbst trifft nach allgemeiner Auffassung keine Mitteilungspflicht.

kk,
12.01.2005


zu 18. Unter welchen Voraussetzungen muss ich die Durchsuchung meiner Arbeitsräume durch Ermittlungsbehörden dulden?

Durchsuchungen können grundsätzlich auch in Pressebetrieben und Rundfunkanstalten durchgeführt werden.

Beruht eine Durchsuchung auf dem Verdacht, dass ein Medienangehöriger selbst eine Straftat begangen hat, so ist sie unter den Voraussetzungen des § 102 StPO uneingeschränkt zulässig.

Bei anderen Personen darf gemäß § 103 StPO nur durchsucht werden, wenn feststehende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO schützt grundsätzlich nicht vor Durchsuchungen.

Gegenstand der Durchsuchung können sämtliche zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Räume, die Person des ( Un- )Verdächtigen selbst sowie die ihm gehörenden Sachen - beispielsweise eine EDV- Anlage - sein.

Durchsuchungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Unverhältnismäßig und damit unzulässig können daher solche Durchsuchungen sein, die zur Aufklärung eines wenig wahrscheinlichen Tatbestands schwer in den betrieblichen Ablauf eingreifen ( BVerfGE 20, 162, 204 ).

Die Anordnung einer Durchsuchung muss grundsätzlich durch einen Richter erfolgen, schriftlich abgefasst sein und anlassgebende Straftat, Zweck, Ziel und räumliches Ausmaß der Durchsuchung genau bezeichnen.

Dies gilt insbesondere für Durchsuchungen nach Gegenständen, die gemäß § 97 Absatz 5 StPO nur eingeschränkt der Beschlagnahme unterliegen.

In sonstigen Eilfällen dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei Durchsuchungen anordnen.

kk, 13.01.2005


zu 19. Dürfen die Strafverfolgungsbehörden meine Arbeitsmaterialien beschlagnahmen?

Beschlagnahmen können stattfinden, wenn Beweisgegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden.

Für den Presse und Rundfunkbereich gilt gemäß § 97 Absatz 5 StPO unter folgenden Voraussetzungen ein Beschlagnahmeverbot:

 

1.  Die Personen, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sind Träger des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO,

2.  das zu beschlagnahmende Material ( Schriftstücke, Ton-, Bild- und Datenträger, Abbildungen und sonstige Darstellungen ) enthält redaktionell verwertbare Mitteilungen oder persönliche Daten von Informanten und befindet sich

3.  im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.

 

„Gewahrsam" beinhaltet die Möglichkeit, auf eine Sache tatsächlich zuzugreifen, beispielsweise innerhalb der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz.

Etwas anderes gilt, wenn gegen den Gewahrsamsinhaber der Verdacht besteht, an der untersuchten Straftat im weitesten Sinne beteiligt zu sein, oder wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände in unmittelbarer Verbindung zu dieser Tat stehen.

In diesen Fällen darf eine Beschlagnahme stattfinden, wenn sie unter Berücksichtigung der Presse- und Rundfunkfreiheit verhältnismäßig erscheint und die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

 

Beschlagnahmen müssen grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden, § 98 Absatz 1 Satz 2 StPO. Die staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Eilzuständigkeit ist nur gegeben, wenn sich die Beschlagnahme ausschließlich gegen einen tatverdächtigen Mitarbeiter richtet.

kk, 13.01.2005 


zu 20. Wie kann ich mich gegen Durchsuchung und Beschlagnahme zur Wehr setzen?

Richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen können mit der Beschwerde angefochten werden. Diese ist bei dem Gericht, das den Anordnungsbeschluss erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Hat eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bereits stattgefunden, kann grundsätzlich keine Beschwerde mehr gegen ihre Anordnung eingelegt werden. Die Rechtsprechung lässt jedoch eine „nachträgliche" Beschwerde zu, wenn die Maßnahme den Betroffenen besonders schwer belastet hat und eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts aus zeitlichen Gründen nicht möglich war ( vgl. hierzu BVerfGE 96, 27 ).

Gegen polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnungen kann - auch nach Abschluss der Durchsuchung oder Beschlagnahme - entsprechend § 98 Absatz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Maßnahme stattgefunden hat.

Die Art und Weise einer abgeschlossenen Maßnahme kann ebenfalls mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beanstandet werden.

 

kk, 14.01.2005


zu 21. Muss ich meine Quellen und Informanten auf Anfrage öffentlicher Behörden preisgeben?

Grundsätzlich nein!

Es besteht ein sogenanntes publizistisches Zeugnisverweigerungsrecht, welches in § 53 Nr. 5 StPO geregelt ist.

 

Danach sind Personen, die berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen und Filmwerken mitwirken oder mitgewirkt haben, zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die bei Informations- und Kommunikationsdiensten, die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken.

 

Diese Personen dürfen die Beantwortung von Fragen nach der Person des Verfassers oder Einsenders eines Beitrags, sowie sonstiger Informanten verweigern.

Im Einzelnen heißt dies, dass der Name des Informanten sowie Tatsachen, die eine Aufdeckung seiner Identität ermöglichen, nicht genannt werden müssen. Fragen nach Wohnort, Alter oder Beruf des Informanten müssen beispielsweise nicht beantwortet werden.

 

Das gleiche gilt für Fragen nach Beiträgen, Unterlagen, Mitteilungen und sonstigen Materialien, die für den redaktionellen Teil (!) bestimmt sind. Hierzu gehören auch Leserbriefe. Ob diese Materialien veröffentlicht wurden oder dafür vorgesehen waren ist gleichgültig. Vom Zeugnisverweigerungsrecht geschützt ist auch das nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Hintergrund- und Archivmaterial.

Selbst erarbeitetes Material wie Notizen, Negative und Fotos ist ebenfalls geschützt.

 

Fragen in Bezug auf diese Materialien müssen nicht beantwortet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Mitteilungen den oben genannten Mitarbeitern in ihrer beruflichen Eigenschaft und nicht als Privatleuten gemacht wurden.

 

Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt jedoch, wenn die geforderte Aussage der Aufklärung eines Verbrechens ( § 12 StGB ) oder bestimmter Vergehen dient und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit diese zur Offenbarung der Person des Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

 

sr, 14.01.2005 


zu 22. Was ist das Redaktionsgeheimnis?

Als sogenanntes „Redaktionsgeheimnis" wird die Freiheit der Presse bezeichnet, ohne staatliche Einflußnahme Informationen zu sammeln. Es ist Ausdruck der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit und bezieht sich zum einen auf die Informationsquellen der Presse- Informanten und Mitteilungen -, zum anderen auf die Ergebnisse eigener Recherche. Dementsprechend müssen redaktionsinterne Notizen, Adressdateien, Ton- und Bildaufnahmen o.ä. grundsätzlich nicht preisgegeben werden.

Da die Rundfunkfreiheit in ihrem Umfang der Pressefreiheit entspricht ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG ), gilt das Redaktionsgeheimnis gleichermaßen für Rundfunkanstalten.

 

kk, 14.01.2005


zu 23. Wie weit reicht mein Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren?

Presse- und Rundfunkmitarbeiter sind "Berufsgeheimnisträger". Als Zeugen im Strafverfahren haben sie gemäß § 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO das Recht, die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht steht Personen zu, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken. Das sind alle Angehörigen des redaktionellen, kaufmännischen und technischen Personals einschließlich ihrer Hilfskräfte - etwa Praktikanten oder Volontäre - die aufgrund ihrer beruflichen Stellung von der Identität eines Informanten oder dem Inhalt einer Mitteilung Kenntnis nehmen können. Ob diese zum Zeitpunkt des Strafverfahrens noch im Unternehmen beschäftigt sind, spielt keine Rolle.

Freie Journalisten haben nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit für dasselbe Unternehmen tätig sind. Wer nur gelegentlich Beiträge einsendet, kann sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Inhalt des Zeugnisverweigerungsrechts sind zunächst die persönlichen Daten von Informanten. Zu diesem geschützten Personenkreis gehören alle Verfasser, Einsender und sonstigen Übermittler redaktionell verwertbarer Informationen. Auch Mitglieder der eigenen Redaktion können Informanten sein.

Weiterhin dürfen Medienangehörige darüber schweigen, dass sie eine Mitteilung von einem Informanten erhalten haben und welchen Inhalt diese hatte.

Ob die Mitteilung veröffentlicht worden ist oder überhaupt zur Veröffentlichung bestimmt war, ist unerheblich.

Fragen zu selbst recherchiertem Material müssen nur beantwortet werden, wenn es um die Aufklärung von Verbrechen ( z. B. Mord, Raub, Vergewaltigung ) oder sonstiger schwerer Straftaten ( z. B. Geldwäsche ) geht.

Für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gilt folgendes:

Wer als Zeuge geladen ist, muss - soweit er nicht erkrankt oder sonst verhindert ist - vor Gericht erscheinen und Fragen zu seiner Person wahrheitsgemäß beantworten.

Im übrigen können Presse- und Rundfunkmitarbeiter frei entscheiden, ob und in welchem Ausmaß sie sich auf ihr Recht berufen. Die in Ziffer 6 des Pressekodex enthaltene Standespflicht, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht bindend.

Die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht muss stets ausdrücklich geschehen; ein bloßes Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist nicht zulässig.

Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In Zweifelsfällen kann das Gericht jedoch verlangen, dass der Zeuge die zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Tatsachen eidlich versichert.

kk, 12.01.2005

zu 24. Was gilt, wenn ich mich durch eine Aussage selbst belasten müsste?

Für diesen Fall sieht § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht vor.

Darauf kann sich berufen, wer

  1. als Zeuge in einem Strafverfahren zur Aussage verpflichtet ist und

  2. durch wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt jeweils nur für den belastenden Aussageteil und muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

kk, 12.01.2005


zu 25. Was muss ich bei der Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen besonders beachten?

Wer über Gerichtsverhandlungen berichtet, sollte die Vorschrift des § 353d StGB kennen. Danach kann bestraft werden, wer vorsätzlich

- über eine Gerichtsverhandlung öffentlich berichtet, die wegen Gefährdung der Staatssicherheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat, oder den Inhalt amtlicher Schriftstücke - z. B. der Anklageschrift -, welche aus einer solchen Verhandlung stammen, öffentlich preisgibt,

- entgegen einer gerichtlich auferlegten Schweigepflicht unbefugt Tatsachen offenbart, die er durch eine Verhandlung oder ein Schriftstück im Sinne der Ziffer 1 erfahren hat, oder

- den Wortlaut der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen öffentlich mitteilt, bevor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Da für Presse- und Rundfunkjournalisten insbesondere die dritte Variante von Bedeutung ist, soll auch nur diese näher erläutert werden:

"Öffentlich" ist eine Mitteilung, wenn ein zahlenmäßig unbegrenzter Personenkreis - also praktisch jedermann - von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die betreffenden Informationen über Zeitungsartikel oder Fernsehsendungen verbreitet werden.

Nicht öffentlich sind etwa vertrauliche Mitteilungen der Justizpressestelle innerhalb einer geschlossenen Pressekonferenz oder die Weitergabe von Informationen an einen Angehörigen des Angeklagten.

"Wesentliche Teile" sind solche, die für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Umstände wiedergeben. Hierunter fällt auch der Anklagesatz, dessen öffentliche Bekanntgabe die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann.

Strafbar ist nur die wortlautgetreue, nicht dagegen eine inhaltliche Wiedergabe mit eigenen Worten. Dabei muss der Originaltext soweit verändert werden, dass er nicht mehr als solcher erkennbar ist; das Weglassen einzelner Worte oder Satzteile reicht in der Regel nicht aus.

Zusammenfassungen und Bewertungen können ein hilfreiches Mittel sein, sofern sie nicht nur zur Unterbrechung einer ansonsten wortlautgetreuen Wiedergabe dienen.

"Vorsätzlich" handelt, wer bewusst und gewollt einen Straftatbestand verwirklicht.

Eine falsche Beurteilung der Begriffe "wesentlich" und "erörtert" ist im Rahmen des § 353d StGB unbeachtlich und steht einer Bestrafung nicht entgegen.

kk, 12.01.2005