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Rechte an Bildaufnahmen


1. Welche Rechte habe ich an von mir angefertigten Fotos bzw. an Film- und Fernsehbeiträgen?

2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?

3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Sender / Zeitungen verkaufen?

4. Was gilt, wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?

5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?

6. Ich entdecke beim Zappen durch die Kanäle meinen Beitrag bei einem Sender, mit dem ich nie verhandelt habe. Was kann ich tun? Steht mir ein Honorar zu?

7. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?

8. Kann ich bei der Entwicklung eines neuen Sendeformats den Titel und / oder die Idee schützen lassen?

9. Wie lässt sich der Titelschutz praktisch realisieren?

10. Wie kann ich mir die Rechte an einem Foto sichern und welche Honorare sind gegebenenfalls zu zahlen?

11. Darf ich für ein Cover Fotos, Grafiken oder andere Bilder aus dem Internet verwenden?

12. Sind bei der Verwendung fremder Fotos, Grafiken oder anderer Bilder Honorare zu zahlen?

13. Ich schließe mit einer Bildagentur einen Vertrag, in dem ich alle meine Rechte an von mir gefertigten Fotos an die Agentur abtrete. Geht das überhaupt? Wem gehören nach Vertragsende die Rechte?

14. Darf ich im Rahmen meiner Berichterstattung Ausschnitte eines Sport- oder sonstigen Ereignisses zeigen, wenn mein Sender keine Übertragungsrechte an dem Ereignis hat?

15. Wie sichere ich mir die Rechte an Bildern unbekannter Herkunft?

16. Darf eine Zeitung meinen Beitrag / meine Fotos auch online verwenden?

17. Muss ich es als Sender dulden, dass ein Sendemitschnitt digitalisiert wird und auf einer fremden Website erscheint?

zu 1. Welche Rechte habe ich an von mir angefertigten Fotos bzw. an Film- und Fernsehbeiträgen?

Bei Fotos sowie Film- und Fernsehbeiträgen ist es für den urheberrechtlichen Schutz im Vergleich zu Zeitungsartikeln weniger erheblich, ob der Beitrag in besonderem Maß individuell gestaltet ist oder nicht.

Zwar sind Bildbeiträge, die bloß Naturereignisse oder Veranstaltungen (z.B. Pressekonferenzen, Talkshows o.ä.) abbilden, ohne sie foto- bzw. filmtechnisch kreativ aufzubereiten, keine Werke im engeren urheberrechtlichen Sinn, sie sind aber, was ihre Verwertung betrifft, gemäß §§ 72, 95 UrhG im wesentlichen genauso geschützt.

Bei Film- und Fernsehbeiträgen besteht die Besonderheit, dass die Urheberrechte im Ergebnis nur von demjenigen wahrgenommen werden, der die gesamtorganisatorische Leitung an der Produktion hat und die wirtschaftliche Verantwortung trägt („Filmhersteller" im Sinne von § 89 UrhG). Bei einzelnen Journalisten sind das die Journalisten selbst, auch wenn sie im Auftrag eines Senders arbeiten, sonst der Produzent bzw. das Produktionsunternehmen als solches. Dem Auftrag gebenden Sender selbst müssen die Nutzungsrechte für gewöhnlich erst von dem Verfasser des Beitrags  bzw. dem Produzenten eingeräumt werden, von vornherein hat er die Rechte nur ausnahmsweise, nämlich wenn der Beitrag nach seinen genauen inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben angefertigt wird. Die übrigen an der Produktion Beteiligten, z.B. Kameraleute oder Cutter, räumen nach § 89 Abs.1 UrhG dem Filmhersteller im Zweifel das Recht zur unbeschränkten Nutzung und eventueller Änderung des Beitrags ein, wenn nicht vertraglich etwas anderes mit ihnen vereinbart ist.

Der Fotograf oder bei Film- und Fernsehbeiträgen der Produzent kann den Beitrag selbst vervielfältigen, verbreiten, ins Internet stellen, ausstrahlen usw. oder diese Rechte einem anderen, also etwa einem Sender, einräumen (Nutzungsrechte). Für die Rechteeinräumung haben die Beteiligten (jedenfalls bei nach März 2002 geschlossenen Verträgen)  Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bei Unangemessenheit des vereinbarten Betrags auf eine Erhöhung, § 32 Abs.1 S.3 UrhG (bzw. § 32a UrhG, wenn der Sender usw. erst nachträglich einen unerwartet hohen Gewinn mit dem Beitrag erzielt). Für die Bestimmung der Angemessenheit kann im Zweifel auf die Tarife der Verwertungsgesellschaften Bezug genommen werden (siehe im einzelnen zur Rechtseinräumung nächste Frage).

Fotografen können Bildbeiträge gegen Entschädigung des Nutzungsberechtigten zurückziehen, wenn der alleinige Nutzungsberechtigte sie nicht verwertet (§ 41 UrhG) oder  sie ihrer Überzeugung nicht mehr entsprechen (§ 42 UrhG). Sie können verlangen, als Urheber genannt zu werden, und entstellende Veränderungen an dem Beitrag verbieten, auch wenn sie sämtliche Rechte an den Beiträgen einem Dritten eingeräumt haben. Mit Ausnahme des Rückrufsrechts gelten diese Rechte auch bei Film- und Fernsehbeiträgen, aber  nur, wenn der Beitrag selbst besonders kreativ und individuell gestaltet ist und auch der Beitrag des Beteiligten, z.B. des Kameramanns, ein besonderes kreatives Gewicht hat. Bei einfachen Nachrichtenbeiträgen besteht damit z.B. kein grundsätzliches, unverzichtbares Recht auf Namensnennung.

Die Rechte an Fotos, Fernseh- und Filmbeiträgen sind vererbbar und erlöschen in der Regel 50 Jahre nach Erstveröffentlichung, bei individuell und kreativ gestalteten Fotos erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

ib, 13.01.2005


zu 2. Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Rechte an Beiträgen für freie, feste freie oder angestellte Journalisten?

Freie Mitarbeiter sind, was die Einräumung von Rechten an ihren Arbeiten betrifft, jedenfalls theoretisch unbeschränkt. Insbesondere gilt auch für sie, dass sie eine Erhöhung der Vergütung fordern können, wenn sie (in einem nach Juni 2001 geschlossenen Vertrag) mit dem Abnehmer ein unangemessen niedriges Entgelt vereinbart haben oder der Abnehmer (bei einem nach März 2002 geschlossenen Vertrag) im nachhinein unerwartet hohe Gewinne mit der Verwertung des Beitrags erzielt, §§ 32, 32a UrhG.

Fest angestellte Redakteure sind in Bezug auf die von ihnen verfassten Beiträge zunächst einmal genauso Urheber wie freie Journalisten (§ 43 UrhG). Sie sind allerdings schon auf Grund ihres Arbeitsvertrags regelmäßig verpflichtet, ihrem Verlag / Sender die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Beiträgen einzuräumen, die sie in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht erstellt haben. Für tarifgebundene Redakteure ist der Umfang der Rechtseinräumung umfassend tarifvertraglich geregelt (vgl. im einzelnen § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften, § 18 MTV RedakteurInnen an Tageszeitungen; Haustarifverträge der Rundfunksender). Im Ergebnis kann der fest angestellte Journalist, wenn im Arbeitsvertrag oder ggf. im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, über Beiträge damit nicht mehr verfügen, er behält aber in jedem Fall das Recht, als Urheber genannt zu werden und entstellende Veränderungen des Beitrags zu verbieten. Im übrigen behält er Vergütungsansprüche aus bestimmten Zweitverwertungen, z.B. aus Vermietung von Bild- und Tonträgern (§ 27 UrhG) oder aus Kabelweitersendung (§ 20b Abs.1 UrhG), die in der Regel von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Für feste freie Journalisten bestehen teilweise tarifvertragliche Regelungen (Haustarifvertrag des WDR über Urheberrechte Freier Mitarbeiter; § 13 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiter an Tageszeitungen). Außerhalb deren Anwendungsbereichs sind feste Freie in der Praxis durch sog. Buyout-Verträge, die dem Abnehmer gegen eine pauschale Vergütung sämtliche Rechte an den verfassten Beiträgen einräumen, häufig ähnlich stark gebunden wie angestellte Journalisten. Grundsätzlich unzulässig sind solche Verträge nicht. Ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, kann der Urheber nach § 32 UrhG eine Erhöhung verlangen (das gilt für alle nach dem 1.6.2001 geschlossenen Verträge, wenn die eingeräumten Rechte nach dem 1.7.2002 genutzt werden). Auch bei einer pauschalen Rechtseinräumung sind im Zweifel nur die Rechte übertragen, die von dem Vertragszweck vorausgesetzt sind, es sei denn, die Nutzungsarten sind ausdrücklich im einzelnen bezeichnet. Verkauft man z.B. ein Foto an eine Zeitung und sieht der Vertrag pauschal die Einräumung „sämtlicher Rechte" vor, ohne die Nutzungsarten einzeln aufzulisten, kann der Abnehmer den Beitrag etwa nicht ohne weiteres auch online oder auf CD-Rom veröffentlichen, sondern benötigt dafür in der Regel die besondere Zustimmung des Verfassers (BGH v. 5.7.2001, I ZR 311/98 GRUR 2002, 248, Spiegel-CDRom). Praktisch üblich ist deshalb, in solchen Verträgen neben dem Recht auf Abdruck auch die anderen möglichen Rechte, etwa zu öffentlichem Vortrag, Sendung, Online-Nutzung (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG) usw., einzeln aufzuführen. Je mehr Nutzungsarten aufgeführt sind, desto höher muss natürlich die Vergütung bemessen sein.

Keinesfalls eingeräumt werden kann das Recht, den Beitrag auf eine Art zu nutzen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. Wenn zum Beispiel in einem vor 1994 geschlossenen Vertrag pauschal die Rechte zur Veröffentlichung in jeder - auch unbekannten - Form eingeräumt sind, berechtigt das den Abnehmer nicht auch zur online-Nutzung. Dieses Recht muss der Abnehmer sich vom Urheber gesondert einräumen lassen. Von einer pauschalen Einräumung des Veröffentlichungsrechts vor 1994 nicht umfasst ist die Veröffentlichung von Fotos auf CD-Rom, von der Einräumung von Senderechten vor 1995 nicht umfasst ist die Ausstrahlung im Video-on-Demand-Verfahren. Diese Grundsätze gelten für Freie genauso wie für fest Angestellte.

ib, 14.1.2005


zu 3. Darf ich einen Beitrag an mehrere Sender / Zeitungen verkaufen?

Als (fester) freier Mitarbeiter im Prinzip ja bei Bildern für (Tages-)Zeitungen, nein bei Beiträgen für Zeitschriften. Als fest angestellter Redakteur grundsätzlich nicht. Bei Fernsehbeiträgen kommt es allein auf die jeweilige vertragliche Regelung an.

Bild- (und Wort-)Beiträge für Tageszeitungen kann ein freier Mitarbeiter im Zweifel mehreren Abnehmern gleichzeitig verkaufen. Nach § 38 Abs.3 UrhG erwirbt der Zeitungsverleger im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an dem Beitrag, was bedeutet, dass der Verfasser ihn auch gleichzeitig mehreren Zeitungen anbieten und verkaufen kann. Wenn der Verfasser den Beitrag, ausdrücklich oder den Umständen nach, exklusiv nur an eine Zeitung verkauft hat (z.B. Vereinbarung eines „Alleinveröffentlichungsrechts" oder „Erstdruckrechts"), hat das in der Regel nur zu bedeuten, dass die Zeitung das exklusive Erstveröffentlichungsrecht hat. Nach Erscheinen des Beitrags kann der Autor ihn auch wieder an andere Zeitungen verkaufen oder anderweitig verbreiten (§ 38 Abs.3 S.1 UrhG).

Bei Beiträgen freier Mitarbeiter für Zeitschriften (oder andere Periodika, z.B. Jahrbücher) ist das anders. Hier kann der Verfasser den Wort- und Bildbeitrag in der Regel nicht gleichzeitig an mehrere Zeitschriften verkaufen, sondern im Zweifel erst ein Jahr nach Erscheinen des Beitrags wieder darüber verfügen (§ 38 Abs.1 UrhG). Sendet ein Autor einen Beitrag gleichzeitig kommentarlos an mehrere Zeitschriften und kommt es dann dazu, dass auch mehrere Zeitschriften den Beitrag veröffentlichen, kann das zu Schadensersatzansprüchen gegen den Autor führen. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Zusendung des Bildbeitrags mit dem Zusatz zu versehen, dass eine Veröffentlichung erst nach Rücksprache mit dem Verfasser erfolgen soll. Der hat dann noch vor der Veröffentlichung Gelegenheit, sein Angebot an die anderen Zeitschriften zurückzuziehen, oder mit der Zeitschrift, die das Bild angenommen hat, zu vereinbaren, dass dieses auch woanders erscheinen darf. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man in allen Fällen bei Angebot eines Beitrags angeben, ob dieser zur Erst-, Zweit- oder Alleinveröffentlichung vorgesehen ist (vgl. auch § 13 Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen). 

Fest angestellte Redakteure können ihre Beiträge in der Regel nicht weiter an Dritte verkaufen, auch nicht nach Ablauf eines Jahres. Die Verwertung der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellten Beiträge steht in der Regel allein dem Verlag zu, und zwar inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt (vgl. auch z.B. § 12 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Zeitschriften; § 18 Manteltarifvertrag für RedakteurInnen an Tageszeitungen).

Für Fernsehbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelung, maßgeblich ist hier allein der Vertrag bzw. Tarifvertrag. Regelmäßig werden die Sendeanstalten vereinbaren, dass ausschließlich sie zur Nutzung berechtigt sein sollen (vgl. auch Pkt. 3.1 Urheberrechtstarifvertrag WDR). Ist eine solche Vereinbarung allerdings nicht ausdrücklich getroffen, kann der Abnehmer auch nicht von einem exklusiven Senderecht ausgehen. Damit ist bei unbestellt eingesandten Beiträgen an Sendeanstalten die Gefahr von Schadensersatzforderungen geringer als bei Einsendungen an Zeitschriften. Der Journalist ist gegenüber dem Sender nicht rechtlich verpflichtet, schon bei dem Angebot anzugeben, ob der Beitrag zur Erst-, Zweit- oder Exklusivausstrahlung vorgesehen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich aber auch hier.

ib, 14.1.2005


zu 4. Was gilt, wenn mein Beitrag bereits veröffentlicht wurde und ich ihn später noch einmal verkaufen möchte?

Bei (Tages-) Zeitungsbeiträgen (Wort und Bild) von Freien oder festen Freien ist das im allgemeinen kein Problem, da auch bei Vereinbarung eines „Alleinveröffentlichungsrechts" nach § 38 Abs.3 UrhG für gewöhnlich nur das Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt ist. Will der Zeitungsverlag verhindern, dass der Beitrag auch nach der Erstveröffentlichung woanders erscheint, muss er das besonders vereinbaren (vgl. auch § 13 Nr. 3 TV für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen).

Bei Zeitschriftenbeiträgen kann ein Beitrag gem. § 38 Abs.1 UrhG in der Regel erst ein Jahr nach Erscheinen wieder verkauft werden.

 

Für Fernsehbeiträge gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich ist wiederum der Vertrag. Für gewerkschaftlich organisierte feste freie Mitarbeiter des WDR, die mindestens ein Drittel ihres Einkommens vom WDR beziehen, gilt Nr. 3 des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des WDR. Danach werden ebenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen, und zwar bei Fernsehproduktionenfür eine Dauer von fünf, bei Hörfunkproduktionen drei Jahren. Gilt also dieser Tarifvertrag oder ist in dem Lizenzvertrag zwischen Journalist und Sender darauf verwiesen, kann der Journalist den Beitrag erst nach drei bzw. fünf Jahren wieder verkaufen.

ib, 14.1.2005


zu 5. Wie kann ich mich gegen eine eigenmächtige Weitergabe und Verwertung meines Beitrags schützen?

Nach § 34 UrhG kann ein Sender / Verlag ein ihm eingeräumtes Nutzungsrecht nur übertragen, wenn der Urheber dem zugestimmt hat. Allerdings sehen gerade die branchenüblichen Buyout-Verträge mit festen freien Mitarbeitern eine umfassende Rechtseinräumung an den Sender / Verlag vor und berechtigen diesen häufig auch zur Einräumung von Rechten an Dritte ohne erneute Zustimmung des Urhebers. Auch z.B. Nr.5 Urheberrechtstarifvertrag des WDR oder § 18 Nr.3 Manteltarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie JournalistInnen an Tageszeitungen treffen entsprechende Regelungen.

Will der Journalist eine Weitergabe des Beitrags an andere Sender / Zeitungen vermeiden, darf er zunächst einen Vertrag nicht unterschreiben, der (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) solche Regelungen enthält. Es empfiehlt sich vielmehr, gerade bei Bestehen eines Tarifvertrags, eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen, nach der der Abnehmer nicht zur Rechteübertragung oder zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt sein soll. Bei Fernsehkommentaren (wohl nicht Talkshows oder Interviews), die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, besteht allerdings die Besonderheit, dass diese auch ohne die Zustimmung des Verfassers von anderen nachgedruckt bzw. -gesendet werden können, § 49 Abs.1 UrhG. Das kann man nur verhindern, indem man sie schon bei der Erstsendung ausdrücklich mit einem Vorbehalt der Rechte versehen lässt, was in der Praxis aber sehr selten vorkommt und worauf sich der Abnehmer nicht ohne weiteres einlassen wird.

Verwerten darf der Abnehmer den Beitrag im Zweifel nur auf die Arten, die sich aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Zweck des Vertrags ergeben. Will er zum Beispiel ein Recht zur Wiederholung bzw. zum Nachdruck des Beitrags oder will er den Beitrag auch im Internet veröffentlichen, muss er das ausdrücklich vereinbaren. Als Journalist sollte man darauf achten, dass der Vertragszweck und die Nutzungsarten möglichst eng formuliert sind, also z.B. im Fall eines Wiederholungsrechts die Anzahl der Wiederholungen oder ein Zeitrahmen angegeben ist.

Wenn die Gefahr besteht, dass der Sender / Verlag entgegen seinen vertraglichen Pflichten  den Beitrag anderen zur Veröffentlichung überlässt oder sonst in unberechtigter Weise verwertet, kann der Journalist mit dem Abnehmer auch eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Urheberrechtsverletzung vereinbaren, vorausgesetzt, dieser lässt sich darauf ein.

ib, 14.1.2005


zu 6. Ich entdecke beim Zappen durch die Kanäle meinen Beitrag bei einem Sender, mit dem ich nie verhandelt habe. Was kann ich tun? Steht mir ein Honorar zu?

Ist vertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ist der Sender nur zur eigenen Ausstrahlung des Beitrags berechtigt, jede Übertragung an einen anderen Sender bedarf dann grundsätzlich der Zustimmung des Autors (§ 34 UrhG). Wenn der Abnehmer des Beitrags vertraglich nicht ausdrücklich zur Rechtseinräumung an andere Sender berechtigt war, kann der Verfasser nach § 97 UrhG z.B. eine erneute Ausstrahlung verhindern und unter Umständen vom Abnehmer Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz hat in der Regel die Höhe der für eine Lizenzübertragung üblichen Vergütung. Im übrigen kann der Journalist von seinem Abnehmer den Betrag verlangen, den dieser von dem dritten Sender für den Verkauf des Beitrags bekommen hat.

Branchenüblich ist aber gerade bei festen Freien der Abschluss von umfassenden Buyout-Verträgen, die in der Regel auch ein Recht des Abnehmers zum Verkauf des Beitrags an Dritte beinhalten (vgl. auch z.B. Nr. 5 Urheberrechtstarifvertrag WDR). Auch für diese Gestattung muss der ursprüngliche Abnehmer dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen, in der Regel in Höhe der branchenüblichen Lizenzgebühr. Stellt sich im nachhinein heraus, dass der Dritte, also der andere Sender, mit der Veröffentlichung des Beitrags einen unerwartet hohen Gewinn erzielt, kann der Urheber nach § 32a Abs.2 UrhG auch direkt von dem Dritten eine zusätzliche Vergütung verlangen.

ib, 14.1.2005


zu 7. Was kann ich gegen die Verletzung meiner Urheberrechte unternehmen?

Der Urheber hat nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung und im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz.

Wenn z.B. ein Sender unberechtigt einen urheberrechtlich geschützten Beitrag ausgestrahlt hat, kann der Rechteinhaber den Sender auf Unterlassung einer Wiederholung des Beitrags verklagen. Wenn die  Verletzung unmittelbar bevorsteht, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zu stellen.

Bei einer Schadensersatzklage muss der Urheber gegebenenfalls beweisen, dass der Sender usw. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, also wusste oder hätte wissen müssen, dass er nicht zur Ausstrahlung usw. berechtigt war. Das kann schwierig sein, wenn er das Recht von dem Abnehmer des Autoren gekauft hatte. Im Zweifel sollte der Autor in dem Fall (zusätzlich) seinen eigenen Abnehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Zuständig für Verfahren über Urheberrechtsverletzungen sind nach § 104 UrhG auch bei fest angestellten Journalisten immer die Amts- oder Landgerichte, je nach Höhe des Streitwerts. Örtlich zuständig ist jedenfalls das Gericht des Bezirks, in dem der Verletzer seinen Sitz hat, daneben kann der Urheber aber auch überall klagen, wo sich die Verletzung auswirkt, also z.B. die Sendung ausgestrahlt wird oder die Zeitung, in der ein Artikel veröffentlicht wurde, erscheint.

In jedem Fall sollte der Autor, bevor er gerichtliche Schritte einleitet, denjenigen, der sein Urheberrecht verletzt hat, schriftlich abmahnen, um zu vermeiden, dass er in einem späteren gerichtlichen Verfahren die Kosten tragen muss, wenn der andere den Anspruch anerkennt. Die Abmahnung sollte eine von dem Verletzer zu unterzeichnende Erklärung enthalten, entsprechende Verletzungen in der Zukunft zu unterlassen und im Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe (in Höhe von üblicherweise 5.000 €) zu zahlen.

ib, 14.1.2005


zu 8. Kann ich bei der Entwicklung eines neuen Sendeformats den Titel und / oder die Idee schützen lassen?

Ein Titel kann, eine Idee als solche kann nicht geschützt werden.

Den Schutz von Sendeformaten lehnt die Rechtsprechung grundsätzlich ab (BGH v. 26.6.2003 - I ZR 176/01, WRP 2003, 1135). Nach deutschem Urheberrecht kann zwar ein fertiges Werk, also z.B. eine einzelne Sendung, Urheberrechtsschutz genießen, nicht aber die bloße Idee dazu. Ein Sendeformat als Gesamtheit der charakteristischen Elemente einer Sendereihe kann in Ausnahmefällen dann urheberrechtsfähig sein, wenn es ganz besonders neu und individuell sowie in seiner Konzeption praktisch vollkommen ausgereift ist. Bei sehr originellen Showformaten ist das theoretisch denkbar, in der Regel beschränkt sich aber auch dort der Schutz auf einzelne gestalterische Elemente. Bei politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Magazinen oder Infotainmentsendungen ist ein Urheberrechtschutz praktisch ausgeschlossen. Auch wenn das Konzept innovativ ist, z.B. im Fall von Führen von Interviews in einem fahrenden Taxi (OLG Düsseldorf v. 15.9.1995 - 2 U 100/94, WRP 1995, 1032), reicht das nicht aus.

In Betracht kommt in bestimmten Fällen ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz (§ 4 Nr.9 UWG), der aber neben der Kopie der Idee zusätzliche unlautere Umstände voraussetzt. Das kann der Fall sein, wenn ein Sender ihm entgegengebrachtes Vertrauen missbraucht, z.B. indem er Lizenzierungsverhandlungen über ein Format abbricht und wenig später ein identisches oder sehr stark angenähertes, sklavisch nachgeahmtes Sendekonzept verwertet.

Wer eine Idee für ein Sendeformat hat, sollte das Konzept so weit wie irgend möglich entwickelt haben, bevor er damit an einen Sender oder eine Produktionsfirma herantritt. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, sich vor Beginn der Lizenzverhandlungen vertraglich Stillschweigen zusichern zu lassen, was aber wohl allenfalls etablierte Formatentwickler durchsetzen können.

An Titeln besteht zwar in der Regel kein Urheberrecht, weil sie für gewöhnlich nicht die notwendige schöpferische Individualität aufweisen (Ausnahme z.B. bei Wortneuschöpfungen). Sie sind aber häufig nach § 5 Abs.3 Markengesetz geschützt. Voraussetzung dafür ist, dass der Titel eigen genug ist, um das Format von anderen zu unterscheiden, dass er noch von keinem anderen benutzt wird und dass durch seine Benutzung keine Verwechslungsgefahr entsteht. Nicht erforderlich ist eine Markenregistereintragung oder ähnliches. Wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht geschützt werden z. B. Gattungs- oder Genrebezeichnungen (z.B. „Die Show", „Der Dokumentarfilm", „News" für eine Nachrichtensendung) oder Titel, die den Gegenstand der Sendung nur beschreiben oder historische Persönlichkeiten ("Alexander") oder Ereignisse (z.B. „Der 20. Juli", OLG München v. 3.6.1955 - 6 W 1084/55, UFITA 20, 1955, 225) bezeichnen. Wenn ein Format besondere Verkehrsgeltung hat, gerade bei Rundfunksendungen, erkennt die Rechtsprechung auch allgemeinere Titel an (z.B. „Tagesschau/Tagesthemen" BGH v. 1.3.2001 - I ZR 211/98, GRUR 2001, 1054; „Radio Stuttgart" BGH v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 374). Eine - den Titelschutz ausschließende - Verwechslungsgefahr besteht bei Verwendung eines Titels, der dem eines bestehenden Formats ähnelt. Das gilt um so mehr, je prägnanter der Titel und bekannter das Format ist (z.B.: im Hinblick auf  „GZSZ" ist der Titel „Gute Nachbarn, Schlechte Nachbarn" verboten, KG v. 7.1.2000 - 5 U 7969/99, ZUM 2000, 512, 513). Verwechslungsgefahr besteht unter Umständen auch bei Werken verschiedener Art, z.B. Film- und Fernsehtiteln. Der Gefahr, dass ein anderer früher etwas unter dem Titel veröffentlicht, kann man durch eine Titelschutzanzeige begegnen (dazu die nächste Frage).

ib, 14.1.2005


zu 9. Wie lässt sich der Titelschutz praktisch realisieren?

Im Prinzip entsteht der Titelschutz erst, wenn das Werk im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, also z.B. der Film ausgestrahlt wird.

Wenn man sich noch weitgehend in der Konzeptionierungsphase befindet und verhindern will, dass andere vor der eigenen Veröffentlichung eine Arbeit unter diesem Titel herausbringen, kann man seinen Titel schützen, indem man das Werk in branchenüblicher Weise öffentlich ankündigt. Das geschieht in der Regel mit einer Anzeige in einer überregionalen Fachzeitschrift auf dem betroffenen Gebiet. Im Film-/ Fernsehbereich ist das z.B „Der Titelschutzanzeiger", im Printbereich etwa das „Börsenblatt des Deutschen Buchhandels", allgemein z.B. der „Kress Report". Nicht ausreichend ist jedenfalls eine Anzeige in der allgemeinen Presse. Allerdings muss der Verfasser im Zeitpunkt der Anzeige schon ernsthaft mit der Vorbereitung des Produkts begonnen haben, einen abstrakten Titelschutz ohne Bezug zu einem konkreten Werk gibt es nicht. Zudem geht der Titelschutz wieder verloren, wenn das Werk nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Anzeige veröffentlicht wird, im allgemeinen innerhalb von sechs Monaten, bei besonders aufwändigen Werken bis zu einem Jahr.

Wenn der Titel noch nicht endgültig bzw. nur als Arbeitstitel feststeht, ist es sinnvoll, in der Titelschutzanzeige noch mögliche Abwandlungen aufzulisten. Allerdings sollte man sich da auch etwas zurückhalten, bei „Titelhamsterei" versagt die Rechtsprechung den Titelschutz.

Eine Standardanzeige kostet z.B. im Titelschutzanzeiger um die 150 € und hat typischerweise folgenden Text:

„Unter Hinweis auf § 5 Abs.3 Markengesetz nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ,...' in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insbesondere Fernsehen, Kinofilm, Online-Dienste. Name, Adresse".

Möglich ist es auch, die Anzeige von einem Anwalt schalten zu lassen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verfasser selbst nicht namentlich genannt werden will.

ib, 14.1.2005


zu 10. Wie kann ich mir die Rechte an einem Foto sichern und welche Honorare sind gegebenenfalls zu zahlen?

Mit der Schaffung von "Lichtbildwerken" entsteht automatisch der Urheberschutz - es geht bei diesen Werken daher vor allem darum, seine Urheberschaft an den betreffenden Fotos nachweisen zu können.

 

Lichtbildwerke werden von Lichtbildern unterschieden, für beide gelten teilweise unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Lichtbildwerke sind künstlerische Fotos als Ergebnisse der eigenen Schöpfung seines Urhebers. Solche Aufnahmen beinhalten eine künstlerische Aussage oder individuelle Betrachtungsweise des Urhebers.

Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel eine speziell ausgewählte Verteilung von Licht und Schatten, Kontrastgebung, Bildschärfe, oder die Wahl der Perspektive bzw. des Bildausschnitts.  Im Gegensatz sind Lichtbilder reine „Gegenstandsfotografien", bei denen der Schwerpunkt auf der möglichst unveränderten und naturgetreuen Wiedergabe beruht. Dazu zählen ferner alltägliche „Knipsbilder" und Amateuraufnahmen, die ohne handwerkliches Können gefertigt worden sind. Pressefotos, die nur die Realität ablichten, können als persönliche geistige Schöpfung Lichtbildwerke sein. Damit darf ohne Einwilligung des Fotografen das Bild grundsätzlich nicht verwertet werden.

 

Der gesetzliche Schutz desjenigen, der ein „Lichtbildwerk" hergestellt hat, geht weiter als der Schutz desjenigen, der nur ein „Lichtbild" produziert hat: Das Urheberrecht an Lichtbildern erlischt nach § 72 Abs. 3 UrhG bereits fünfzig Jahre nach dem Erscheinen der Bilder. Bei Lichtbildwerken erlischt das Urheberrecht dagegen erst siebzig Jahre nach dem Tod des Fotografen.

 

Für die Nutzung der Bilder ist dem Urheber zudem Geld zu zahlen. Er hat das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Allerdings darf ein bloßes Lichtbild von einem anderen ohne Einwilligung des Urhebers durch das Fertigen praktisch gleicher Fotoaufnahmen durch nochmalige Aufnahme eines Bildes oder Motives vom gleichen Standort und unter denselben Lichtverhältnissen nachgestellt werden. Diese Aufnahmen sind dann nicht von § 16 UrhG erfasst und daher auch nicht verboten. Es darf nur das konkrete Lichtbild selbst als körperlicher Gegenstand nicht vervielfältigt werden. In einzelnen Fällen kann das Nachstellen des Lichtbildes allerdings gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

 

Ferner hat der Urheber das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG. Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Entsprechend § 23 UrhG sind auch Lichtbilder gegen sogenannte „abhängige Bearbeitungen" geschützt. Das ist zum Beipiel das identische Abzeichen oder Abmalen einer Fotografie, wobei ein vom Lichtbild abhängiges Gemälde entsteht. Auch Lichtbilder sind vor der digitalen Manipulation durch Computerprogramme geschützt. 

 

Die oben erwähnten Rechte sind sogenannte Nutzungsrechte. Sie können vom Urheber an andere Personen übertragen werden. Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber der Bilder dann, wenn er anderen die entsprechende Nutzung seiner Werke einräumt, einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Wichtig ist, dass der Urheber nach § 32 I Satz 3 UrhG dann einen Anspruch auf Vertragsanpassung hat, wenn die Höhe der vereinbarten Vergütung von Anfang an nicht angemessen ist. Stellt sich erst später heraus, dass das Bild erheblich mehr wert ist als anfangs gedacht und damit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Nutzungsrecht und Vergütung besteht, so hat der Urheber ein Recht auf Vertragsanpassung bzw. auf angemessene Vergütung gemäß § 32 a UrhG. Bei der Ermittlung des angemessenen Betrages müssen im Einzelfall diverse Faktoren beachtet werden: Art und Rang des Werkes, der Verwertung usw. Dabei bieten gesetzliche vergleichbare Regelungen etwa aus dem Verlagesgesetz (§ 22 VerlG), die Rechtsprechung zur Ermittlung angemessener Lizenzgebühren im Bereich des Schadensersatzrechts, tarifvertragliche oder gemeinsame Vergütungsregelungen Orientierungspunkte. Es kann  gerade bei fehlenden „passenden" Regelungen auch auf die Branchenüblichkeit ankommen.

 

Um nachzuweisen, dass der Fotograf Urheber ist, sollte auf der Rückseite des Bildes der Name des Fotografen und der Tag, an dem er das Foto geschaffen hat, aufgestempelt werden. Auch eine Ausstellung der Bilder und ein Ausstellungskatalog können später beweisen, dass er der Urheber der Fotos ist.

 

aw, 14.01.2005 


zu 11. Darf ich für ein Cover Fotos, Grafiken oder andere Bilder aus dem Internet verwenden?

Wenn Fotos, Grafiken oder andere Bilder das Ergebnis eines gewissen Maßes an persönlicher geistiger Schöpfung sind, werden sie durch das Urheberrecht geschützt. Das heißt, dass für die Nutzung dieser Werke grundsätzlich gemäß § 32 UrhG an den Urheber Geld zu zahlen ist. Eine Ausnahme bilden solche Werke, die der Urheber „frei gegeben" und ausdrücklich zum kostenlosen Download gekennzeichnet hat.

 

Dabei ist allerdings Vorsicht geboten - denn nicht immer lässt sich feststellen, ob es wirklich der Urheber selbst ist, der die Werke zum kostenlosen Download ins Netz gestellt hat. Hat ein Dritter die Werke des Urhebers ohne dessen Einwilligung zum kostenlosen Download ins Netz gestellt, so kann sich der Verwender dieser Werke nicht auf den "Anschein", den der Dritte erweckt hat, berufen. Vielmehr kann der Urheber auch dann Geld für die Nutzung der Werke verlangen. 

 

Um solche Folgen zu vermeiden, sollten Sie bei dem Angebot "zum kostenlosen Download" jeweils den Urheber persönlich ausfindig machen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass er tatsächlich mit der Gratis-Nutzung einverstanden ist.

 

aw, 13.01.2005

 


zu 12. Sind bei der Verwendung fremder Fotos, Grafiken oder anderer Bilder Honorare zu zahlen?

Wenn es sich dabei um Werke handelt,  sie also ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Schöpfung aufweisen, müssen für die Verwendung der Fotos, Grafiken oder anderen Bilder grundsätzlich gemäß § 32 UrhG Honorare gezahlt werden. Gratis ist die Nutzung nur, wenn sie zur kostenlosen Nutzung vom Urheber persönlich freigegeben sind. Das sollten Sie sich von dem jeweiligen Urheber schriftlich bestätigen lassen. 

aw, 14.01.2005


zu 13. Ich schließe mit einer Bildagentur einen Vertrag, in dem ich alle meine Rechte an von mir gefertigten Fotos an die Agentur abtrete. Geht das überhaupt? Wem gehören nach Vertragsende die Rechte?

Nach deutschem Recht kann der Urheber, also hier der Fotograf, nicht alle seine Rechte veräußern. Die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben stets bei ihm, er kann auf sie nicht verzichten. Denn die enge geistige Verbindung zwischen dem Urheber und seinem Werk erlischt nicht dadurch, dass das Werk in die Außenwelt „entlassen" wird. Urheberpersönlichkeitsrechte sind zum Beispiel das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG und das Recht auf Schutz gegen Entstellung und Beeinträchtigung des Werkes gemäß § 14 UrhG. Der Urheber kann nur Nutzungsrechte an den Fotos einräumen. Im amerikanischen Recht ist dies anders: Dort kann der Urheber sämtliche Rechte veräußern, weshalb die wirtschaftliche Bedeutung von Urheberrechten in diesem Bereich viel größer ist.

aw, 13.01.2005 


zu 14. Darf ich im Rahmen meiner Berichterstattung Ausschnitte eines Sport- oder sonstigen Ereignisses zeigen, wenn mein Sender keine Übertragungsrechte an dem Ereignis hat?

Wenn es dabei um eine Kurzberichterstattung geht, grundsätzlich ja.

Gemäß § 5 Rundfunkstaatsvertrag hat jeder in Europa zugelassene Fernsehveranstalter das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über öffentlich zugängliche Veranstaltungen bzw. Ereignisse, die von allgemeinem Informationsinteresse sind. Dazu zählen zum Beispiel Sportereignisse sowie Theater- und Musikaufführungen.

 

Das Recht der Kurzberichterstattung umfasst das Recht auf Zugang, auf kurzzeitige Direktübertragung, Aufzeichnung und Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe dieses Beitrags an andere TV-Sender. Allerdings kann der jeweilige Veranstalter jede Form von Übertragung und Aufzeichnung und damit auch die Kurzberichterstattung ausschließen.

 

Die Kurzberichterstattung beschränkt sich auf die dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Berichterstattung. Ziel des jeweiligen Beitrags darf demnach nicht vorrangig die Unterhaltung der Zuschauer sein. Andererseits muss sich der Bericht nicht auf den Informationscharakter beschränken, da schließlich die Veranstaltung an sich der Unterhaltung dienen kann. Es ist daher zulässig, dass sich der Beitrag auf die Höhepunkte der Veranstaltung konzentriert. Denn zum einen sind eben diese Ausschnitte des Ereignisses Gegenstand des allgemeinen Informationsinteresses, zu anderen wird dadurch nicht die Spannung vermittelt, die durch die beispielsweise durch die Übertragung des gesamten Spielverlaufs ausgelöst werden würde.

 

Ein Anhaltspunkt für die zulässige Dauer des Kurzberichts wird in Anlehnung an das übliche Nachrichtenformat in § 5 Rundfunkstaatsvertrag mit 90 Sekunden genannt - das gilt zum Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Sportveranstaltungen. In der amtlichen Begründung zu der Vorschrift wurde eine Grenze von höchstens drei Minuten angegeben.Allerdings ist das keine schematische Grenze. So kann etwa bei Unglücksfällen im Einzelfall auch eine Kurzberichterstattung, die über drei Minuten hinausgeht, zulässig sein.

 

aw, 14.01.2005


zu 15. Wie sichere ich mir die Rechte an Bildern unbekannter Herkunft?

Der Urheber eines Lichtbildes oder eines Lichtbildwerkes kann selbst entscheiden, ob er von ihm gefertigte Bilder mit seiner Namensbezeichnung, unter einem Decknamen oder ohne Namensangabe, also anonym veröffentlichen möchte.

Wurde das betreffende Bild anonym veröffentlicht, greift die Vermutungsregelung des § 10 II UrhG. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken als Herausgeber bezeichnet ist.

Ist kein Herausgeber angegeben, wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass in einem solchen Fall Herausgeber bzw. Verleger nur das Recht besitzen, gegen Verletzungen des Urheberrechts vorzugehen. Sie können jedoch nicht Nutzungsrechte an dem Bild einem anderen im Namen des Urhebers einräumen.

Dies kann immer nur der Urheber selbst!

 

Um sich die Rechte an einem anonym veröffentlichten Bild zu sichern, empfiehlt es sich daher, sich an den Herausgeber oder Verleger zu wenden und über diese Personen den Urheber ausfindig zu machen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, über den Herausgeber oder Verleger herauszufinden, wann das betreffende Bild erstmalig erschienen ist. Liegt dieser Zeitpunkt 50 Jahre zurück, ist das Urheberrecht nach § 72 III Urhebergesetz erloschen und das Bild kann genutzt werden.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Lichtbilder. Hinsichtlich Lichtbildwerken erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

 

sr, 14.01.2005


zu 16. Darf eine Zeitung meinen Beitrag / meine Fotos auch online verwenden?

Ob ein Text- oder Bildbeitrag sowohl in der Print- als auch in der Online- Ausgabe einer Zeitung erscheinen darf, richtet sich in erster Linie nach dem zugrunde liegenden Vertrag.

Hat der Journalist oder Fotograf als Urheber bzw. Lichtbildner die Online- Nutzung ausdrücklich gestattet, so ist er an diese Vereinbarung gebunden und muss die Veröffentlichung seines Werkes im Internet dulden.

 

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so gilt die sogenannte „Zweckübertragungstheorie" aus § 31 Absatz 5 UrhG:

Sind die Nutzungsarten, auf die sich das Nutzungsrecht erstrecken soll, nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmen sie sich nach dem jeweiligen Vertragszweck.

Nutzungsart ist jede technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes. Maßgebend für die wirtschaftliche Eigenständigkeit ist, dass sich durch die neue Nutzungsform ein neuer Markt entwickelt und neue Verbraucherkreise angesprochen werden. Die Veröffentlichung von Zeitungen sowie die Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder im Internet stellt gegenüber der Printversion eine andere Nutzungsart dar.

Daher darf ein Beitrag nur dann ohne weitere Absprache online verwendet werden, wenn beide Vertragsparteien - Journalist/ Fotograf und Verleger - diese Nutzungsart erkennbar einbeziehen wollten, was der Verleger im Streitfall beweisen muss.

Ein Beispiel: Wer einer Tageszeitung Fotos zum Zwecke des Abdrucks überlässt, gestattet damit nicht automatisch die Veröffentlichung auf der Homepage oder in einem Internet- Archiv.

 

Findet sich in einem Vertrag die Formulierung „alle bekannten Nutzungsarten", so entscheidet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Denn die Einräumung von Rechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten ist gemäß § 31 Absatz 4 UrhG ausgeschlossen. 

Daher können Verträge, die vor 1995 ( +/ - ein Jahr ) und damit vor Einführung des Internets geschlossen wurden, die Online-Nutzung von Beiträgen nicht erfassen.

 

Angestellte Journalisten bzw. Fotografen haben jedoch folgendes zu beachten:

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es ihnen untersagt, in Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber zu treten. Sie sind daher verpflichtet, die Rechte an der Online-Nutzung zunächst ihrem Arbeitgeber zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Erst wenn dieser ablehnt, dürfen die Rechte anderweitig angeboten werden.

Für freie Mitarbeiter können sich entsprechende Treuepflichten etwa aus einer langjährigen Zusammenarbeit ergeben.

 

kk, 13.01.2005


zu 17. Muss ich es als Sender dulden, dass ein Sendemitschnitt digitalisiert wird und auf einer fremden Website erscheint?

Nein. Die online-Nutzung muss vom Rechteinhaber ausdrücklich gestattet sein.

Auch wenn es sich bei der Sendung um einen Kommentar zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen handelt, berechtigt das nicht zur Nutzung im Internet. § 49 UrhG gestattet nur den Nachdruck in Tageszeitungen oder die Ausstrahlung im  Rundfunk, nicht die online-Veröffentlichung („öffentliche Zugänglichmachung", § 19a UrhG). Der Sender kann die Rechtsverletzung geltend machen, wenn er die Sendung selbst produziert hat oder der Produzent, etwa eine selbstständige Produktionsgesellschaft, ihm das ausschließliche Recht zur online-Nutzung eingeräumt hat (siehe im einzelnen auch Frage 16).

ib, 14.1.2005