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	      Der Begriff orientiert sich inhaltlich an dem von der Rechtsprechung entwickelten  und  
verwendeten Begriff der Intimsphäre und umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit 
ihren äußeren Erscheinungsformen ( z. B. vertrauliche Briefe, Tagebuchaufzeichnungen )  
sowie Angelegenheiten, für die naturgemäß ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht ( z. B.  
Krankheit, Tod, Einzelheiten über das Sexualleben, Nacktaufnahmen ).  
Weiterhin zählen zur Intimsphäre: Gynäkologische Untersuchungen, Benutzung von 
Toiletten, Saunen, Solarien und Umkleidekabinen sowie persönliche Bindungen, Beziehungen  
und Verhältnisse aus dem Familienleben.  
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