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Veröffentlichung von Bildaufnahmen


1. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?

2. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?

3. Ich möchte Aufnahmen prominenter Personen veröffentlichen. Was ist zu beachten?

4. Darf ich die Bilder der Begleitung prominenter Personen veröffentlichen?

5. Darf ich Fotos der minderjährigen Kinder Prominenter veröffentlichen?

6. Welche Auswirkungen hat das sogenannte Caroline- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf meine Arbeit als Journalist?

7. Dürfen rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen veröffentlicht werden?

8. Ich möchte das Bild eines Straftäters veröffentlichen. Was ist zu beachten?

9. Ich drehe in einem öffentlichem Gebäude, auf einer öffentlichen Strasse oder während einer öffentlichen Veranstaltung die anwesenden Personen. Einige Passanten beschweren sich. Was entgege ich ihnen?

10. Bin ich rechtlich verpflichtet, meinen Bildbeitrag den gezeigten Personen zur Abnahme vorzulegen?

11. Darf ich für ein Cover Fotos, Grafiken oder andere Bilder aus dem Internet verwenden?

12. Sind bei der Verwendung fremder Fotos, Grafiken oder anderer Bilder Honorare zu zahlen?

13. Darf ich im Rahmen meiner Berichterstattung Ausschnitte eines Sport- oder sonstigen Ereignisses zeigen, wenn mein Sender keine Übertragungsrechte an dem Ereignis hat?

14. Was gilt, wenn ich Bilder von verstorbenen Persönlichkeiten verwenden möchte?

15. Mache ich mich als Redakteur strafbar, wenn ich eine heimlich hergestellte Aufnahme veröffentliche?

16. Was ist strafrechtlich bei der Verbreitung von Personenaufnahmen zu beachten?

zu 1. Wann liegt eine wirksame Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern vor?

Die betroffene Person muss in Kenntnis des Zwecks in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen.

Die Einwilligung  kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend erfolgen, z. B. durch schlüssiges Verhalten der aufgenommenen Person. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Abgebildete vor dem Fotografen posiert, in die Kamera lächelt oder winkt.

Keine stillschweigende Einwilligung in die Herstellung der Aufnahmen liegt hingegen vor, wenn sich jemand lediglich in der Öffentlichkeit aufhält, z.B. in einem Park, und dabei gefilmt oder fotografiert wird, ohne sich bewusst in den Fokus der Kamera zu begeben.

Hat der Abgebildete für die Aufnahmen eine Entlohnung erhalten, d.h. ein Honorar oder die Abzüge der Fotos, so ist eine Einwilligung anzunehmen. Werden mehrere Personen fotografiert oder gefilmt, müssen alle in die Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen einwilligen.

Ist der Abgebildete verstorben, ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod die Zustimmung der Angehörigen entscheidend. Überlebender Ehegatte, Lebenspartner und Kinder sind dabei gleichberechtigt. Die Einwilligung muss von allen eingeholt werden.

Die Einwilligung kann zeitlich, örtlich und inhaltlich durch den Abgebildeten beschränkt werden. Ihm ist daher stets der Zweck der Bildaufnahmen mitzuteilen. Hat der Betroffene z. B. eingewilligt, für eine aktuelle Berichterstattung abgelichtet zu werden, so dürfen die Aufnahmen nicht ohne weiteres in anderen Zusammenhängen, etwa für Werbeaufnahmen, verwendet werden.

Lag bei der Erstveröffentlichung keine Einwilligung vor, ist die Zweit- oder Drittveröffentlichung ebenfalls rechtswidrig.

Derjenige, der ein Bild veröffentlicht, muss im Streitfall das Vorliegen einer wirksamen  Einwilligung beweisen.
sp, 13.01.2005


zu 2. Kann eine Einwilligung in die Herstellung bzw. Veröffentlichung von Bildern zurückgenommen werden?

Grundsätzlich bindet die einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen und kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.

Sie darf aber widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Veröffentlichung der Bilder das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen würde.
So kann z. B. eine ehemalige Prostituierte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, die sie in diesem Milieu zeigen, für die Zukunft widerrufen, wenn sie sich von diesem Gewerbe losgesagt hat.

Wer eine Einwilligung widerruft, ist unter Umständen schadensersatzpflichtig,

Das kann z. B. der Fall sein, wenn erneut Bilder aufgenommen werden müssen und dadurch zusätzliche Kosten für einen Fotografen entstehen.

Die Einwilligung kann auch angefochten werden, z. B. wenn der Abgebildete arglistig getäuscht wurde, § 123 BGB. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Fotograf der abzubildenden Person einen bestimmten Verwendungszweck vorspiegelt und die Bilder - wie zuvor geplant - in einem völlig anderen Zusammenhang veröffentlicht.
sp, 13.01.2005


zu 3. Ich möchte Aufnahmen prominenter Personen veröffentlichen. Was ist zu beachten?

Die Veröffentlichung ist gemäß § 23 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Entscheidend ist also, ob es sich bei dem abgebildeten Prominenten um eine Person der Zeitgeschichte handelt. Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Als Faustformel gilt:

Je bekannter und populärer jemand ist, desto eher ist er eine Person der Zeitgeschichte.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihrer Lebensweise, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens für die Allgemeinheit besonders interessant. Sie stehen unabhängig von einem Einzelereignis im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Als absolute Personen der Zeitgeschichte gelten Spitzenpolitiker, Staatsoberhäupter, weltbekannte Sportler, Künstler, Schauspieler, Wissenschaftler ebenso

die Angehörigen regierender Königshäuser ( z. B. die Queen, Prinzessin Caroline von Monaco ). Allein durch den Adelstitel wird eine Person jedoch noch nicht zu einer Person der Zeitgeschichte.
Bilder von absoluten Personen der Zeitgeschichte dürfen unabhängig von einem bestimmten Ereignis veröffentlicht werden.

Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die nur aufgrund eines bestimmten Ereignisses in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, etwa ein Millionengewinner oder Täter spektakulärer Verbrechen bzw. Unfälle ( Kannibale von Rothenburg, Autobahnraser "Turbo-Rolf " ) . Bei aufsehenerregenden Strafprozessen können auch Anwälte und Richter zu relativen Personen der Zeitgeschichte werden, Angehörige und Opfer aber in der Regel nicht.

Populäre Schauspieler oder Moderatoren sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit und damit verbundenen Auftritten in den Medien ebenfalls als relative Personen der Zeitgeschichte zu betrachten.

Bildnisse von relativen Personen der Zeitgeschichte dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Aufnahmen im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, durch welches sie in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sind. 

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für die Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen, die ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzen. Fotos aus dem Privat- oder Intimbereich, z. B. Nacktaufnahmen, müssen nicht geduldet werden. Die Privatsphäre beschränkt sich dabei nicht nur auf den häuslichen Bereich, sondern kann sich auf die Öffentlichkeit ausdehnen. Setzt sich etwa eine absolute Person der Zeitgeschichte bewusst in den hinteren Teil eines Restaurants, um unerkannt zu bleiben, muss dies respektiert werden.

In bestimmten Fällen aber ist das öffentliche Informationsinteresse derart hoch, dass der Prominente auch die Veröffentlichung von Bildern aus seinem Privatleben hinnehmen muss, z. B. Fotos, die den Bundeskanzler bei einem Spaziergang an seinem Urlaubsort zeigen. Es muss aber stets ein echtes Informationsinteresse vorliegen, das reine Sensationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht ausreichend.

sp, 13. 01. 2005

 


zu 4. Darf ich die Bilder der Begleitung prominenter Personen veröffentlichen?

Bildnisse der unbekannten Lebensgefährten, Partner, Familienangehörigen oder sonstigen Begleiter absoluter Personen der Zeitgeschichte dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die Begleitperson bewusst in der Öffentlichkeit aufgetreten ist, z. B. bei einer Filmpremiere. Die Begleitperson kann dann auch allein abgebildet werden.

Der Abdruck einer Aufnahme aus dem privaten Umfeld, etwa während eines Spaziergangs, ist hingegen nur mit Einwilligung des Betroffenen gestattet.


Durch ihre Beziehung zu einer absoluten werden die Begleiter selbst zu relativen Personen der Zeitgeschichte. Dies gilt jedoch nur für die Dauer sowie eine gewisse Zeit nach dem Ende der Liaison. Wie lange diese Nachwirkungen andauern, ist immer abhängig vom Einzelfall.
Die ehemalige Freundin eines Tennisstars muss es beispielsweise nicht hinnehmen, dass fünf Monate nach Beendigung der Beziehung Bildnisse von ihr veröffentlicht werden.

Bei relativen Personen der Zeitgeschichte wird das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Begleitperson geringer eingeschätzt. Hier ist stets eine Einwilligung der Begleitung erforderlich. Allerdings kann etwa bei der gemeinsamen Teilnahme an einem gesellschaftlichen Großereignis davon ausgegangen werden, dass die Begleitperson mit der Bildveröffentlichung einverstanden ist.
sp, 13.01.2005


zu 5. Darf ich Fotos der minderjährigen Kinder Prominenter veröffentlichen?

Bildnisse von Kindern absoluter Personen der Zeitgeschichte, z. B. den Kindern von Prinzessin Caroline von Monaco, dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese bewusst in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern eine öffentliche Funktion wahrnehmen, z. B. Teilnahme an einem Empfang, einer Preisverleihung, Theatereröffnung oder dem Besuch einer Filmpremiere.

Sie werden dann wie relative Personen der Zeitgeschichte behandelt.

Es dürfen also nur die  Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden, die das minderjährige Kind im Zusammenhang mit diesem Ereignis oder Aufgabe zeigen. Dabei muss nach der neuesten Rechtsprechung des BGH die Berichterstattung über das Ereignis als solches im Vordergrund stehen. Die Veröffentlichung von Fotos, die Carolines Tochter als Teilnehmerin eines Reitturniers zeigten, war vor diesem Hintergrund unzulässig. Die BILD-Zeitung bzw. "Welt am Sonntag" hatten die Bilder in dem konkreten Fall nur zum Anlass für Kommentare über Aussehen und persönliche Angelegenheiten der Abgebildeten genommen (BGH v. 28.9.2004 VI ZR 302/03, VI ZR 303/03, VI ZR 305/03).
 

Ansonsten ist auch bei minderjährigen Kindern Prominenter stets die Einwilligung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

sp, 13.01.2005


zu 6. Welche Auswirkungen hat das sogenannte Caroline- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf meine Arbeit als Journalist?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Sommer 2004 nach elfjährigem Rechtsstreit Prinzessin Caroline von Monaco Recht gegeben.

Sie hatte gegen die Veröffentlichung von Fotos in deutschen Illustrierten geklagt, die sie beim Einkaufen und Reiten zeigten.

Diese Bilder waren ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung aufgenommen worden.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Aufnahmen noch als rechtmäßig eingestuft hatte,  entschieden die Richter in Straßburg jetzt, dass Paparazzi- Bilder von Prominenten, die keinen weiteren Informationsgehalt besitzen als die Abbildung des privaten Alltags, verboten seien.

Nicht verboten ist jedoch weiterhin die Veröffentlichung von Aufnahmen Prominenter - auch aus der Privatsphäre - , wenn an ihnen ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht.

 

Das Urteil bedeutet also keineswegs einen „Freibrief für die Zensur", wie von vielen befürchtet.

Zahlreiche Medienvertreter waren entsetzt über die Entscheidung der Bundesregierung, gegen das Urteil keinen Einspruch einzulegen. Sie befürchteten eine Beschneidung der Pressefreiheit und des investigativen Journalismus, da insbesondere nicht mehr über das Fehlverhalten von Politikern im privaten Bereich berichtet werden dürfe.

Dies ist jedoch nicht zutreffend. Das Urteil bedeutet zwar eine Stärkung des Persönlichkeitsrechts Prominenter, aber nur in bezug auf Bilder aus dem Alltag ohne weiteren Informationsgehalt. Eine Veröffentlichung ist jedoch nach wie vor zulässig, wenn mit dem Bild legitime Informationsinteressen der Öffentlichkeit berührt werden, wie es bei der Aufdeckung von Politikeraffären regelmäßig der Fall ist.

 

Für die tägliche Arbeit als Journalist bedeutet dies, dass Bilder aus der Privatsphäre Prominenter vor der Veröffentlichung dahingehend überprüft werden müssen, ob sie einen über die bloße Ablichtung einer Alltagssituation hinausgehenden Informationswert besitzen und von öffentlichem Interesse sind.

Nur dann ist eine Veröffentlichung zulässig und kann nicht gerichtlich verhindert werden.

 

Zwar ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für deutsche Gerichte nicht unmittelbar bindend, diese sind jedoch verpflichtet, es bei ihren künftigen Entscheidungen zu berücksichtigen.

 

sr, 13.01.2005

 


zu 7. Dürfen rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen veröffentlicht werden?

Nein, rechtswidrig hergestellte Aufnahmen dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden!

Wurde durch die Herstellung einer Personenaufnahme bereits das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt, ist die Veröffentlichung erst recht unzulässig. Der Abgebildete hat in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse daran, dass der infolge der Aufnahme eintstandene rechtswidrige Zustand nicht noch durch eine Veröffentlichung fortgesetzt und verstärkt wird.Der Betroffene hat vielmehr das Recht auf  Herausgabe oder Vernichtung derartiger Fotos.

 

Gleiches gilt für rechtswidrig hergestellte Sachaufnahmen. Wenn bereits die Herstellung der Aufnahme unzulässig war - etwa dadurch, dass ein Gebäude nur aufgenommen werden konnte, weil das betreffende Privatgrundstück ohne Einwilligung betreten wurde -, ist die Veröffentlichung dies auch ( BGH NJW 1975, 778 ).

 

Eine Ausnahme hierzu besteht nach einer Entscheidung des BVerfG allerdings dann, wenn die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen bzw. Bildaufnahmen auf Grund überragender Informationsbelange der Öffentlichkeit geboten ist ( Wallraff-Entscheidung, 1 BvR 272/81, E 66, 116 ). In einem solchen Fall ist eine Veröffentlichung ausnahmsweise zulässig. Laut dem BVerfG ergebe sich dies aus der Meinungs- bzw. der Presse- und Rundfunkfreiheit gem. Art.5 Grundgesetz

Ein Beispiel hierfür wäre die Aufdeckung eines Korruptionsskandals, der durch heimlich im Privatbereich aufgenommene Fotos belegt wird.

In Betracht kommt dies wohl vor allem bei der Dokumentation illegaler Vorgänge. Verneint hat die Rechtsprechung ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit kürzlich im Fall der Fernsehreportage eines Journalisten, der verdeckt bei einem Tierversuchslabor gearbeitet und heimlich die - legalen - Tierversuche des Labors gefilmt hatte (OLG Hamm v. 21.7.2004, 3 U 116/04). 

sr, 13.01.2005 


zu 8. Ich möchte das Bild eines Straftäters veröffentlichen. Was ist zu beachten?

Grundsätzlich dürfen Aufnahmen von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Eine Ausnahme hierzu besteht im Fall von Straftätern nur dann, wenn sie als relative Personen der Zeitgeschichte eingeordnet werden können. Eine relative Person der Zeitgeschichte ist jemand, der im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis ein echtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hervorruft.

Hier wird die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, auch ohne Einwilligung, im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis anerkannt, aber eben auch nur in dem Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis und nicht generell.

 

Wann ein Straftäter zur relativen Person der Zeitgeschichte wird, hängt immer vom Einzelfall ab. Allein die Tatsache, dass gegen jemanden ermittelt wird, ein Strafverfahren läuft oder eine Verurteilung stattgefunden hat, reicht noch nicht aus.

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, nämlich die Schwere der Tat, die Art und Weise ihrer Begehung, die Schwere der Folgen und ihre sonstige Bedeutung für die Öffentlichkeit.

Bei der Veröffentlichung von Bildern ist insbesondere die dadurch verursachte Prangerwirkung für den Betroffenen zu berücksichtigen. Demnach hat eine Bildveröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn das allgemeine Informationsinteresse auch ohne eine identifizierende Abbildung befriedigt werden kann.

Dann kann aber immer noch über die Tat und das Strafverfahren in Bild berichtet werden, nur der Täter selbst darf  nicht abgebildet werden.

 

sr, 14.01.2005

 

 


zu 9. Ich drehe in einem öffentlichem Gebäude, auf einer öffentlichen Strasse oder während einer öffentlichen Veranstaltung die anwesenden Personen. Einige Passanten beschweren sich. Was entgege ich ihnen?

Die Beschwerden wären unberechtigt, wenn entweder alle gefilmten Personen in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hätten oder eine Einwilligung entbehrlich wäre.

Zwar kann grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten - z. B. Posieren vor der Kamera, bewusstes Verweilen am gefilmten Ort - eingewilligt werden. Dies gilt jedoch nur, so lange der Gefilmte nicht ausdrücklich der Veröffentlichung widerspricht.

 

Aufnahmen, die eine Person lediglich als Beiwerk zeigen, dürfen prinzipiell ohne Einwilligung veröffentlicht werden ( § 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG ). Beispiele hierfür sind Passanten in einer Einkaufspassage oder Reisende in einer Bahnhofshalle, solange die jeweilige Örtlichkeit im Vordergrund der Darstellung steht und nicht einzelne Personen mittels Teleobjektiv und Zoom aus der Menge isoliert werden.

 

Das gleiche gilt gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Versammlungen und Aufzüge sind dadurch gekennzeichnet, dass Menschen zu einem gemeinsamen Zweck zusammen kommen. „Ähnliche Vorgänge" sind auch zufällige Menschenansammlungen, da generell solche Bilder privilegiert werden sollen, bei denen nicht die einzelne Person, sondern ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis im Mittelpunkt steht. Gegenstand des Bildes muss die Menschenansammlung als solche sein. Unzulässig ist es daher, einzelne Personen nach Art einer Porträtaufnahme herauszustellen.

 

Ob eine Drehgenehmigung vorliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn diese gestattet nur die Nutzung bestimmter Plätze für die Dreharbeiten, nicht aber das Filmen der dort befindlichen Personen.

 

Da die Einwilligung ein höchstpersönlicher Vorgang ist, kann sie nicht für Dritte erklärt oder verweigert werden. Sind also die Aufnahmen nach den oben genannten Kriterien zulässig, so kommt es auf die Einschätzung unbeteiligter Passanten nicht an.

 

kk, 13.01.2005


zu 10. Bin ich rechtlich verpflichtet, meinen Bildbeitrag den gezeigten Personen zur Abnahme vorzulegen?

Nein, eine Pflicht hierzu besteht nicht.

 

Allerdings muss derjenige, der Personenfotos veröffentlichen möchte, sicherstellen, ob er hierzu berechtigt ist. Das bedeutet, dass vor einer Veröffentlichung insbesondere geprüft werden muss, ob eine Einwilligung der abgebildeten Person für die Aufnahme und die Art der Veröffentlichung vorlag.

Ist dieser Punkt nicht eindeutig geklärt, sind die für Bildveröffentlichungen zuständigen Personen verpflichtet, beim Abgebildeten nachzufragen.

 

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn eine Vorlagepflicht des Beitrags vor Veröffentlichung mit der abgebildeten Person ausdrücklich vereinbart wurde. In einem solchen Fall muss der fertige Bildbeitrag der gezeigten Person vorgelegt werden.

 

sr, 13.01.2005


zu 11. Darf ich für ein Cover Fotos, Grafiken oder andere Bilder aus dem Internet verwenden?

Wenn Fotos, Grafiken oder andere Bilder das Ergebnis eines gewissen Maßes an persönlicher geistiger Schöpfung sind, werden sie durch das Urheberrecht geschützt: Das heißt, dass für die Nutzung dieser Werke grundsätzlich gemäß § 32 UrhG an den Urheber Geld zu zahlen ist. Eine Ausnahme bilden solche Werke, die der Urheber „frei gegeben" und ausdrücklich zum kostenlosen Download gekennzeichnet hat.

 

Dabei ist allerdings Vorsicht geboten - denn nicht immer lässt sich feststellen, ob wirklich der Urheber selbst die Werke zum kostenlosen Download ins Netz gestellt hat. Hat ein Dritter die Werke des Urhebers ohne dessen Einwilligung zum kostenlosen Download ins Netz gestellt, so kann sich der Verwender dieser Werke nicht auf den "Anschein", den der Dritte erweckt hat, berufen. Vielmehr kann der Urheber auch dann Geld für die Nutzung der Werke verlangen. 

 

Um solche Folgen zu vermeiden, sollten Sie bei dem Angebot "zum kostenlosen Download" jeweils den Urheber persönlich ausfindig machen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass er tatsächlich mit der Gratis- Nutzung einverstanden ist.

 

aw, 14.01.2005


zu 12. Sind bei der Verwendung fremder Fotos, Grafiken oder anderer Bilder Honorare zu zahlen?

Wenn es sich dabei um Werke handelt,  sie also ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Schöpfung aufweisen, müssen für die Verwendung der Fotos, Grafiken oder anderen Bilder grundsätzlich gemäß § 32 UrhG Honorare gezahlt werden. Gratis ist die Nutzung nur, wenn sie zur kostenlosen Nutzung vom Urheber persönlich freigegeben sind. Das sollten Sie sich von dem jeweiligen Urheber schriftlich bestätigen lassen. 

aw, 14.01.2005


zu 13. Darf ich im Rahmen meiner Berichterstattung Ausschnitte eines Sport- oder sonstigen Ereignisses zeigen, wenn mein Sender keine Übertragungsrechte an dem Ereignis hat?

Wenn es dabei um eine Kurzberichterstattung geht, grundsätzlich ja.

Gemäß § 5 Rundfunkstaatsvertrag hat jeder in Europa zugelassene Fernsehveranstalter das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über öffentlich zugängliche Veranstaltungen bzw. Ereignisse, die von allgemeinem Informationsinteresse sind. Dazu zählen zum Beispiel Sportereignisse sowie Theater- und Musikaufführungen.

 

Das Recht der Kurzberichterstattung umfasst das Recht auf Zugang, auf kurzzeitige Direktübertragung, Aufzeichnung und Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe dieses Beitrags an andere TV-Sender. Allerdings kann der jeweilige Veranstalter jede Form von Übertragung und Aufzeichnung und damit auch die Kurzberichterstattung ausschließen.

 

Die Kurzberichterstattung beschränkt sich auf die dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Berichterstattung. Ziel des jeweiligen Beitrags darf demnach nicht vorrangig die Unterhaltung der Zuschauer sein. Andererseits muss sich der Bericht nicht auf den Informationscharakter beschränken, da schließlich die Veranstaltung an sich der Unterhaltung dienen kann. Es ist daher zulässig, dass sich der Beitrag auf die Höhepunkte der Veranstaltung konzentriert. Denn zum einen sind eben diese Ausschnitte des Ereignisses Gegenstand des allgemeinen Informationsinteresses, zu anderen wird dadurch nicht die Spannung vermittelt, die durch die beispielsweise durch die Übertragung des gesamten Spielverlaufs ausgelöst werden würde.

 

Ein Anhaltspunkt für die zulässige Dauer des Kurzberichts wird in Anlehnung an das übliche Nachrichtenformat in § 5 Rundfunkstaatsvertrag mit 90 Sekunden genannt - das gilt zum Beispiel für regelmäßig wiederkehrende Sportveranstaltungen. In der amtlichen Begründung zu der Vorschrift wurde eine Grenze von höchstens drei Minuten angegeben.Allerdings ist das keine schematische Grenze. So kann etwa bei Unglücksfällen im Einzelfall auch eine Kurzberichterstattung, die über drei Minuten hinausgeht, zulässig sein.

 

aw, 14.01.2005


zu 14. Was gilt, wenn ich Bilder von verstorbenen Persönlichkeiten verwenden möchte?

Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwiligung veröffentlicht werden.

Hat der Abgebildete zu Lebzeiten seine Einwilligung erklärt, ist diese über den Tod hinaus wirksam. Ist der Abgebildete jedoch verstorben, ohne jemals in die Veröffentlichung seines Abbildes eingewilligt zu haben, bedarf es gemäß § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seinem Tod der Einwilligung der Angehörigen. Diese sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und Kinder. Gibt es solche nicht, sind die Eltern des Abgebildeten zur Einwilligung berechtigt. Die Einwilligung muss von allen eingeholt werden.

Handelt es sich bei dem Abgebildeten um eine sogenannte Person der Zeitgeschichte ist für eine Veröffentlichung – auch zu Lebzeiten - grundsätzlich keine Einwilligung erforderlich ( § 23 Abs.1 Nr.1 KUG ). Anders ist dies jedoch, wenn durch die  Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Verstorbenen verletzt wird. Dann bedarf es nach § 23 Abs.2 KUG auch bei einer Person der Zeitgeschichte der Einwilligung der Angehörigen. Eine Verletzung des berechtigten Interesses liegt z.B. vor, wenn der berühmte Verstorbene in unangemessener Weise zu einem Objekt wirtschaftlicher Interessen gemacht wird ( BGH NJW 1996, 593, 595 ). So dürfen Bilder des verstorbenen Prominenten beispielsweise nicht einfach zu Werbezwecken genutzt werde.

Kein berechtigtes Interesse hat der BGH jedoch angenommen, wenn Angehörige eine Veröffentlichung der Bilder des Verstorbenen nur gegen Entgelt gestatten wollen. Eine finanzielle Beteiligung am Vertrieb der Bilder sei keine rechtlich geschützte Position ( BGH NJW 1996, 593, 596 ).


Hinweis:

Gegen grob beeinträchtigende Verwendungen, z.B. zu Werbezwecken oder in ehrverletzender Weise, ist der Verstorbene auch nach Ablauf der 10-jährigen Schutzfrist des § 22 S. 3 KUG geschützt. Dieser postmortale allgemeine Persönlichkeitsschutz kann auch 30 Jahre oder länger andauern ( BGH ZUM 1990, 180,183 ).

sr, 14.1.2005


zu 15. Mache ich mich als Redakteur strafbar, wenn ich eine heimlich hergestellte Aufnahme veröffentliche?

Eine Verantwortlichkeit des Redakteurs kann sich aus § 201a Absatz 2 StGB ergeben:

Danach ist strafbar, wer eine heimlich aufgenommene Bildaufnahme aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person „gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht".

 

Es muss sich also um ein Foto handeln, das ohne Einwilligung in einer Wohnung oder einem ähnlichen Rückzugsraum aufgenommen wurde und z. B. das Familien- oder Intimleben des Betroffenen zum Gegenstand hat.

 

Wird diese Aufnahme anschließend in einer Zeitung veröffentlicht bzw. in einem Beitrag ausgestrahlt und somit veröffentlicht, könnte der § 201 a Abs. 2 StGB erfüllt sein. Denn in der amtlichen Gesetzesbegründung zum neuen § 201 a Abs. 2 StGB heißt es, dass der Tatbestand gegeben sei, „wenn der Täter einer oder mehreren Personen den Zugriff auf das Bild oder die Kenntnisnahme vom Gegenstand des Bildes ermöglicht."

 

Wie diese Norm tatsächlich zu interpretieren ist, werden die Entscheidungen der Gerichte zeigen.

sp, 13.01.2005


zu 16. Was ist strafrechtlich bei der Verbreitung von Personenaufnahmen zu beachten?

Nach § 33 KUG kann bestraft werden, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

 

Der Begriff „Bildnis" bezeichnet die Abbildung einer Person dergestalt, dass diese von anderen erkannt werden kann. Ausreichend ist, dass einzelne Personen wie Familienangehörige oder Freunde den Abgebildeten identifizieren können.

Bildnisse im Sinne des Gesetzes sind auch Fotos, Zeichnungen, Videoaufnahmen oder sonstige Darstellungen, die zwar nicht das Gesicht, wohl aber andere charakteristische Merkmale des Abgebildeten zeigen. Bei der Verwendung von „Augenbalken" kann sich die Erkennbarkeit auch aus anderen Umständen ergeben, sofern etwa eine Bildunterschrift oder ein begleitender Artikel Angaben zur Person des Abgebildeten enthält.

 

Bei Nacktaufnahmen gilt folgende Besonderheit:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 1974, S. 1948f. ) komme es hier auf die Erkennbarkeit der abgebildeten Person nicht an. Die Veröffentlichung von Nacktbildern müsse, da sie einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, in jedem Fall der freien Selbstbestimmung des Betroffenen unterliegen.

 

Alle Arten von Bildnissen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Erforderlich ist also eine Zustimmung vor der Veröffentlichung.

Bei Minderjährigen kann diese nur durch die gesetzlichen Vertreter - also im Regelfall die Eltern - wirksam erteilt werden.

Ist eine Einwilligung weder ausdrücklich erklärt noch durch schlüssiges Verhalten - etwa durch Entgegennahme eines Honorars oder bewusstes Posieren vor der Kamera - zum Ausdruck gebracht worden, so ist die Veröffentlichung nur in Ausnahmefällen gestattet.

Gemäß § 23 KUG ist eine Zustimmung entbehrlich bei

 

1. Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte;

2. Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. nicht auf Bestellung angefertigten Bildnissen, sofern deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 

Selbst in diesen Fällen ist jedoch auf die berechtigten Interessen des Abgebildeten oder - falls dieser verstorben ist - seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen, § 23 Absatz 2.

Da die Abgrenzung schwierig ist und eine Rechtsverletzung erhebliche, auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sollte in Zweifelsfällen stets die Einwilligung des Abgebildeten eingeholt werden!

 

kk, 13.01.2005